(openPR) Lindenstraße-Produzent Hans W. Geißendörfer träumt in der ZEIT 08/2005 davon, sein Leben "selbst zu beenden, wenn ich zur Last falle, unerträglich werde, ein bewegungsloser Pflegefall. Selbst Zeit und Ort zu wählen, dem Leben zu entfliehen. Alles, was gesetzlich möglich ist, habe ich dafür an Vorkehrungen getroffen." Zur Würde des Menschen gehöre, Selbstmord verüben zu dürfen, so Geißendörfer. Und: "Es kann nicht sein, dass man Menschen, die diesen Weg wählen, in die Psychiatrie einweist."
Für die "Euthanasie"-Lobby, die über eine so genannte Patientenverfügung "selbstbestimmte" Behandlungsabbrüche gesetzlich abgesichert sehen will, ist das Wasser auf ihre Mühlen. Die Debatte darüber fällt zusammen mit der Novelle des Betreuungsrechts. Das bestehende sei zu teuer, sagt die Justiz. Auch die Medizin müsse sparen. Sarkastisch gesagt: Wer von sich aus per Verfügung jegliche Hilfe und Heilbehandlung verweigert, trägt zur "Kostendämpfung" bei. Weiteres Kalkül: Der Betroffene fällt seiner Umwelt nicht mehr "zur Last".
Nicht nur Geißendörfer scheint unter Druck zu stehen, auch die Bundesärztekammer. In ihren neuen Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung wird "die Bedeutung und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen" hervorgehoben, obwohl die Rechtslage unklar ist. Das neue Betreuungsrecht soll nun Klarheit schaffen. Darin sind jedoch Regelungen im Spiel, die den Dammbruch in Richtung "Euthanasie" geradezu herausfordern.
Aktuelles Beispiel: "Entschließt sich eine Patientin oder ein Patient trotz aller ärztlichen Bemühungen nach freiverantwortlicher Überlegung dazu, ihr oder sein Leben selbst zu beenden, so soll keine ärztliche Verpflichtung bestehen, gegen den ausdrücklichen Willen der oder des Betroffenen lebenserhaltend einzugreifen." Keiner sollte mit den Mitteln des Strafrechts gezwungen werden, "ihn zum Weiterleben zu nötigen". So argumentiert die Arbeitsgruppe des Bundesministeriums der Justiz "Patientenautonomie am Lebensende". Eine Option pro Suizid! Menschen, die am Rand stehen, physisch und psychisch sich am Ende fühlen, werden so einem zusätzlichen Druck ausgesetzt.
Außerdem sei die Einleitung oder Fortführung einer künstlichen Ernährung oder Beatmung ohne ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten eine rechtswidrige Körperverletzung "und kann strafbar sein". Durch Verhungern, Verdursten und Ersticken sterben zu müssen, ist grausam. Folglich wird in einem zweiten Schritt der Gesetzgeber nicht umhinkommen, letztendlich doch die aktive Sterbehilfe zu erlauben. Wohin das führt, zeigt die legalisierte niederländische und belgische Praxis. Dort können auch psychisch kranke Menschen mit fehlendem Lebensmut, Demente und Schwerkranke unter die "Euthanasie"-Freigabe fallen.
"Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens"
Zur Erinnerung: Bereits 1920 veröffentlichte der Psychiater Karl Hoche zusammen mit dem Juristen Alfred Binding die Broschüre "Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens". Darin "begreift" Binding den Selbstmord als eine "rechtlich unverbotene Handlung". Die Handlung zu unterlassen, sei "rechtswidrige Nötigung". Hoche schreibt von "Ballastexistenzen" und "leeren Menschenhülsen". Zwar lehnte er die Tötung von Kranken, bei denen noch Hoffnung auf Heilung besteht, ab, "aber wir werden vielleicht eines Tages zu der Auffassung heranreifen, dass die Beseitigung der geistig völlig Toten kein Verbrechen, keine unmoralische Handlung, keine gefühlsmäßige Rohheit, sondern einen erlaubten nützlichen Akt darstellt." Schließlich setzten die Nationalsozialisten diese Ideen mit ihrem menschenverachtenden "Euthanasie"-Programm um.



