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RECHTLEGAL - Rechtstipp November 2006: Wieder einmal - Winterreifen

10.11.200620:51 UhrTourismus, Auto & Verkehr
Bild: RECHTLEGAL - Rechtstipp November 2006: Wieder einmal - Winterreifen
Anwaltskanzlei Kronenberghs http://www.rechtlegal.de
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(openPR) Obwohl Sie an dieser Stelle Anfang 2005 schon einmal über Winterreifen und deren rechtliche Konsequenzen informiert wurden, muss das Thema erneut aufgegriffen werden, nachdem der Gesetzgeber eine neue Vorschrift, nämlich § 2 Abs. 3 a StVO erlassen hat, lautend: "Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage."



Auf das Frostschutzmittel wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen, dafür umso mehr auf die Reifen. Denn ungeeignete Bereifung wird mit EUR 20.- geahndet, bei Behinderung dem Doppelten und einem Punkt in Flensburg.

Was aber ein geeigneter Reifen, angepasst an die Wetterverhältnisse im Winter, ist, weiß niemand so recht. Eine gesetzliche Definition für Winterreifen existiert nicht, lediglich eine uralte europäische Richtlinie für M+S Reifen, die nicht weiterhilft. Dort heißt es, dass ein M+S Reifen durch größere Profilflächen gekennzeichnet ist, die voneinander durch größere Freiräume getrennt sind. Dass diese Definition eher auf sportliche Sommerreifen passt, zeigt bereits ein Blick auf die eigenen Pneus. Ein moderner Winterreifen aktuellen Standes mit Lamellentechnik entspricht schon optisch nicht dieser veralteten Definition.

Daher ist der von vielen geäußerte Tipp, Reifen mit M+S Symbol und Schneeflocken-Zeichen auf der Flanke im Winter aufzuziehen, auch kein Garant für geeignete Bereifung, da nicht wenige fernöstliche Hersteller ihre Sommerreifen, obwohl völlig winteruntauglich, mit dem M+S Symbol kennzeichnen.

Wer übrigens im Winter bei Minustemperaturen und trockener Fahrbahn auf Sommerreifen fährt, verhält sich korrekt, auch wenn die Reifenindustrie bereits seit Jahren predigt, dass Winterreifen bereits ab weniger als sieben Grad bessere Fahreigenschaften haben. Dass dies nachweislich falsch ist, haben unabhängige Tests ergeben. Danach ist der Bremsweg von Sommerreifen auch bei niedrigen Temperaturen bei Trockenheit und Nässe bis zu 25% kürzer als der von gleich breiten Winterreifen. Umgekehrt sieht es natürlich bei Schnee aus, wo auch der schlechteste Winterreifen nur etwa den halben Bremsweg eines Sommerreifens, und sei er noch so gut, benötigt. Gute Winterreifen stehen übrigens Sommerreifen in puncto Fahreigenschaften bei trockener und feuchter Fahrbahn nur noch relativ wenig nach, zumindest bei Kälte.

Wer also bei Fahrten in den winterlichen Bergen mit Sommerreifen nicht vorwärts kommt und auch noch den Verkehr behindert, kassiert sein Bußgeld und den "Flensburger Punkt" zu Recht, ansonsten sind - gerade im norddeutschen Flachland - meist keine Konsequenzen zu befürchten. Auch bei einem Unfall zahlt der Versicherer den Schaden am Fremdfahrzeug ebenso - wenn Vollkasko besteht - den am eigenen Wagen, es sei denn, grobe Fahrlässigkeit liegt vor. Dann allerdings - zum Beispiel mit abgefahrenen Sommerreifen auf Schnee und Eis - drohen Regresse und Haftungsausschlüsse.

Aufgrund der aktuell geänderten Gesetzeslage und den damit verbundenen Unklarheiten, ob und unter welchen Umständen welche Reifen erforderlich sind, erging eine Anfrage an das Bundesverkehrsministerium. Dieses beantwortete die Anfrage mit folgendem Zitat: "Geeignet sind Reifen, die technisch wirksam sind.".

Da auch das Bundesverkehrs-Ministerium nicht weiß, was eine geeignete Winterbereifung ist, daher rät, sich in Reifentests und anderen Veröffentlichungen schlau zu machen, darf mit großem Interesse auf die ersten Grundsatzurteile der Gerichte zu passender oder unpassender Bereifung im Winter gewartet werden.

Abschließend noch ein Hinweis in eigener Sache: Ältere newsticker-Ausgaben finden Sie in unserem Archiv.

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