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Über 200.000 Prämiensparverträge gekündigt: Rechtslage?

Bild: Über 200.000 Prämiensparverträge gekündigt: Rechtslage?

(openPR) Fachanwalt informiert kostenfrei über Rechtslage und bestehende Ansprüche



Bundesweit haben verschiedene Sparkassen bereits über 200.000 Prämiensparverträge gekündigt: Kann man sich dagegen wehren?

Wie ist die Rechtslage?




Aktuell kündigen Sparkassen weiter nun sog. SPrämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser können sich jedoch die Sparkassen nicht auf eine Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 berufen.

Dies hat auch nun dasOberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung vom 21.11.2019 Az.: 8 U 1770/18 so gesehen und die Kündigung dieser Verträge als rechtswidrig eingestuft.

Hierbei war dem Sparvertrag, sog. "S-Prämiensparen flexibel"-Vertrag, eine Prämienstaffel als Anlage beigefügt, nach der die höchste Prämie ab dem 15. bis zum 99. Sparjahr gezahlt wird.

Nach Auffassung der Dresdner Richter sind aber vereinbarte Laufzeit und Prämienstaffel einzuhalten. Eine ordentliche Kündigung der Sparkasse vor Ende der Vertragslaufzeit ist daher ausgeschlossen.

OLG Dresden - Sparkasse an Laufzeit von 99 Jahren gebunden:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden ist eindeutig und beruht auch auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, da der BGH in seiner Entscheidung vom 14.05.2019 nicht generell den Sparkassen ein Kündigungsrecht derartiger Verträge zugestanden hatte.

Die Sparkassen können nämlich nur dann tatsächlich kündigen, wenn keine feste Vertragslaufzeit vereinbart und die vertraglich versprochenen Prämien tatsächlich ausbezahlt worden sind. Der vom BGH zu entscheidende Fall betraf also nur einen Einzelfall.

Empfehlung von Rechtsanwalt Eser

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser sollten die Kunden der Kündigung noch dieses Jahr widersprechen und die Sparrate bis zum Ende des Jahres auf jeden Fall weiterzahlen und weiter auch das angesparte Vermögen nicht anrühren.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser rät betroffenen Kunden auch die weitere Sparrate schriftlich und nachweisbar der Sparkasse anzubieten und so diese in Verzug zu setzen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser stuft die Kündigung der Verträge mit Prämienstaffeln von 99 Jahre als unwirksam ein.

Rechtsanwalt Eser steht für eine erste kostenfreie Erstberatung bundesweit zur Verfügung. Rechtsanwalt Eser unterstützt Sie weiter bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Die Kanzlei Eser verfügt seit fast 15 Jahren Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank-und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins. Darüber hinaus lehrt seit mehreren Jahren im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

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