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Papierhersteller muss Errichtung eines Seniorenheimes in der Nähe des Betriebsgeländes hinnehmen

13.01.202016:32 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Papierhersteller muss Errichtung eines Seniorenheimes in der Nähe des Betriebsgeländes hinnehmen
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das öffentliche Baurecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das öffentliche Baurecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 11.12.2019 zum Aktenzeichen 12 B 1932/19 entschieden, dass ein Alfelder Papierhersteller die Errichtung eines Seniorenheimes in rund 700m Entfernung zum Betriebsgelände voraussichtlich hinnehmen muss.



Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 19.12.2019 ergibt sich:

Seit mehr als 200 Jahren wird auf dem nordwestlich der Alfelder Innenstadt gelegenen Betriebsgelände der Antragstellerin Papier hergestellt. Der Betrieb unterliegt der sog. "Störfall-Verordnung" nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und fällt in den Regelungsbereich der EU-Richtlinie 2012/18 aus dem Juli 2012 ("Seveso-III-Richtlinie"). Im Rahmen des Produktionsprozesses verarbeitet die Antragstellerin auch Schwefeldioxid. Dieser Stoff wird einmal wöchentlich in einem Eisenbahnkesselwagen angeliefert, in einer Abfüllhalle entladen und von dort durch eine im Freien verlaufende einwandige Rohrleitung zu einem Tanklager geleitet. Dieser Vorgang dauert ca. vier Stunden. Nach einem Gutachten des TÜV-Nord aus März 2018 zur immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit des diesbezüglichen Betriebsbereiches mit der angrenzenden Bebauung beträgt der angemessene Sicherheitsabstand um die Rohrleitung 800m. In diesem Abstandsradius liegen (süd-)östlich des Betriebsgeländes Wohngebiete, der Bahnhof und die Alfelder Altstadt mit kommunalen Einrichtungen und Fußgängerzone. Die Antragsgegnerin (Stadt Alfeld) erteilte der beigeladenen Bauherrin im Februar 2019 eine Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Seniorenwohn- und Pflegeheims mit insgesamt 102 Plätzen in der Schulgasse. Das Baugrundstück liegt rund 700m vom Betriebsgelände der Antragstellerin entfernt. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war eine Abwägungsentscheidung der Stadt nach der Seveso-III-Richtlinie, der eine weitere gutachterliche Stellungnahme des TÜV-Nord aus dem September 2018 zu Grunde lag. Danach sei zwar das Bauvorhaben erhöht schutzbedürftig. Jedoch lasse sich diese Schutzbedürftigkeit ausnahmsweise mittels auf das Bauvorhaben bezogener technischer und organisatorischer Maßnahmen reduzieren. Da zudem das Baugrundstück im äußeren Viertel des angemessenen Sicherheitsabstandes liege und der maßgebliche Gefahrstoff nur einmal wöchentlich angeliefert werde, sei der hohen Schutzbedürftigkeit des Vorhabens insgesamt nur ein geringes Gewicht beizumessen. Die in dem Gutachten vorgeschlagenen einzelnen bautechnischen und organisatorischen Maßnahmen sind Gegenstand der Baugenehmigung geworden. Die Stadt hat die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung angeordnet.

Gegen die erteilte Baugenehmigung hat die Betreiberin der Papierfabrik vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und zusätzlich um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil die Stadt Alfeld die Schutzbedürftigkeit des streitigen Bauvorhabens im Rahmen der Abwägung nach der Seveso-III-Richtlinie zu gering veranschlagt habe. Insbesondere habe sie den prognostisch zu erwartenden Publikumsverkehr nicht hinreichend berücksichtigt. Sie – die Antragstellerin – müsse befürchten, als Folge einer Realisierung des genehmigten Bauvorhabens für ihren Betrieb mit strengeren Auflagen bzw. Anforderungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Störfall-Verordnung konfrontiert zu werden. So habe die Stadt in ihrer Abwägungsbegründung bereits darauf verwiesen, dass sie – die Antragstellerin – mit einfachen Mitteln ihre Betriebsabläufe optimieren könne, indem sie die Rohrleitung auf eine doppelwandige Leitungsführung umrüste. Die Baugenehmigung verletze damit das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Das VG Hannover hat den Eilantrag gegen die erteilte Baugenehmigung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig. Bei dem Betrieb der Antragstellerin handele es sich unstreitig um einen sog. "Störfall-Betrieb" nach der Seveso-III-Richtlinie, weshalb das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme richtlinienkonform auszulegen sei. Es spreche Überwiegendes dafür, könne aber im Ergebnis offen bleiben, dass bzw. ob das geplante Vorhaben angesichts des zu erwartenden Publikumsverkehrs als ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne der Richtlinie anzusehen sei. Selbst wenn das der Fall sei, stelle sich das genehmigte Vorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht als rücksichtslos dar. Dabei sei bei der im Rahmen des Eilverfahrens gebotenen summarischen Würdigung davon auszugehen, dass das geplante Seniorenheim entweder den "angemessenen Abstand" im Sinne der Richtlinie einhalte, oder aber, dass es unabhängig davon ausnahmsweise zulässig sei.

Der vom TÜV-Nord allgemein ermittelte angemessene Sicherheitsabstand von 800m zur Rohrleitung auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin sei für das streitige Vorhaben voraussichtlich so weit zu reduzieren, dass der tatsächliche Abstand von rund 700m im rechtlichen Sinne angemessen sei. Denn es seien keine besonders großen Besucherzahlen zu erwarten. Zudem sei wegen der geplanten Ausführung der Wohnanlage zu erwarten, dass sich die Besucher und Bewohner im Wesentlichen im Gebäude aufhalten werden, so dass diese über die beauflagte Sprachalarmierungsanlage im Gefahrenfall gewarnt werden könnten. Der Besucherverkehr werde voraussichtlich im Wesentlichen auch nicht zu Zeiten stattfinden, in denen das Schwefeldioxid angeliefert und umgefüllt werde. Die weiteren Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung (u.a. direkter Kommunikationsweg zu Polizei und Feuerwehr, regelmäßige Sicherheitseinweisungen des Personals, Ausstattung, um den Betrieb über einige Stunden bei geschlossenem Gebäude aufrechtzuerhalten) seien geeignet, das Sicherheitsrisiko zu vermindern.

Selbst wenn aber das genehmigte Bauvorhaben den störfallrechtlich angemessenen Abstand zum Betrieb der Antragstellerin nicht einhalten sollte, stelle sich dessen Verwirklichung der Antragstellerin gegenüber voraussichtlich nicht als rücksichtslos im bauplanungsrechtlichen Sinne dar. Zwar werde mit jedem neuen Vorhaben, das den angemessenen Abstand zum Störfallbetrieb nicht einhalte, der störfallrechtlich unerwünschte Zustand weiter verfestigt. Jedoch zwinge Art. 13 Abs. 1 der Seveso-III-Richtlinie nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht zwingend dazu, den angemessenen Abstand zum alleinigen Genehmigungskriterium zu machen und Neuansiedlungen innerhalb des ermittelten Abstandsbereiches ausnahmslos abzulehnen. Vielmehr könne eine Unterschreitung des angemessenen Abstandes danach ausnahmsweise zulässig sein, wenn die sich daraus ergebende Gemengelage nicht erstmals geschaffen werde sowie im Einzelfall hinreichend gewichtige nichtstörfallspezifische Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer oder wirtschaftlicher Art für die Zulassung des Vorhabens sprächen und damit den Weg zu einer nachvollziehenden Abwägung eröffneten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die störfallrechtliche Gemengelage einer zum Betrieb benachbarten Bebauung innerhalb des angemessenen Abstandsbereiches mit erheblichem Personenaufkommen bestehe offenkundig bereits sehr lange. Der Hinzutritt eines einzelnen weiteren Gebäudes verschärfe diese Gemengelage nicht in gewichtiger Weise, zumal vorhabenbezogene Vorsorgemaßnahmen Gegenstand der Baugenehmigung seien. Zwischen den Beteiligten bestehe zudem Einigkeit, dass der Antragstellerin auch infolge einer Verwirklichung des streitigen Bauvorhabens risikomindernde Maßnahmen in ihrem Betrieb rechtlich nicht aufgegeben werden könnten. Die Möglichkeit einer doppelwandigen Ausführung der Rohrleitung habe in der Abwägung deshalb außer Betracht zu bleiben. Demgegenüber sei das wirtschaftliche Interesse der beigeladenen Bauherrin an der Verwirklichung des Bauvorhabens als gewichtig einzustufen, da sie bereits Eigentümerin des Baugrundstücks und eine anderweitige wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit dieses Grundstücks nicht ersichtlich sei. Auch habe die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, dass es in Alfeld einen gleichwertigen alternativen Standort für das geplante Vorhaben nicht gebe.

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