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Verbraucherinsolvenz - Chance für ehemalige Selbständige

02.11.200616:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Trotz anziehender Konjunktur in Deutschland ist es leider noch immer keine Seltenheit, dass gute Geschäftsideen nicht zu goldenen Aussichten, sondern vielmehr in die Pleite führen. Von der guten Idee bleibt meist nicht mehr übrig als ein Schuldenberg, den man mit Darlehnsverbindlichkeiten, Mietrückständen und unbezahlten Rechnungen aufgebaut hat.



Hier ist grade für diejenigen, die nicht durch Gründung einer GmbH oder Ldt. vorgesorgt haben, oft nur noch der Weg in die Insolvenz möglich, um aus der Schuldenfalle herauszukommen. Dieser Weg ist allerdings aufgrund der zahlreichen Vorschriften für den Laien oft unübersichtlich.

Grundsätzlich sieht die Insolvenzordnung (InsO) zwei unterschiedliche Wege vor, um aus der Misere wieder herauszukommen. Unterschieden wird hierbei zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Allein der Name Verbraucherinsolvenzverfahren ist bereits missverständlich, suggeriert er doch, dass nur ein Verbraucher, nicht also ein Unternehmer dieses Verfahren durchlaufen kann.

Diese Unterscheidung ist generell gar nicht so falsch, denn dem Verbraucher, als einer Person, die nicht Unternehmer ist und war, steht das Verbraucherinsolvenzverfahren generell und ohne Einschränkung offen.

Ebenfalls begünstigter des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann jedoch auch ein ehemaliger Selbständiger sein. Dieses ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Selbständigkeit mittlerweile beendet ist. Zusätzlich müssen nach der Insolvenzordnung die Vermögensverhältnisse des ehemals Selbständigen überschaubar sein. Dieses ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Selbständige nicht mehr als 20 Gläubiger hat. Ist dies der Fall, steht auch dem ehemals Selbständigen das Verbraucherinsolvenzverfahren offen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht vor, dass vor dem Antrag an das zuständige Insolvenzgericht ein außergerichtlicher Schuldbereinigungsversuch durchgeführt werden muss. Hierbei können Rechtsanwälte und Steuerberater behilflich sein. Wenn dieser Versuch scheitert, was oftmals leider wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft der Gläubiger der Fall ist, muss man Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen. Nach Eingang des Antrags wird die Vermögensverwaltung einem Treuhänder übertragen. Sämtliche bestehende Zwangsvollsteckungsmaßnahmen werden aufgehoben.

Das Regelinsolvenzverfahren, das Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und weiterhin Selbständige sowie Selbständige deren Vermögensverhältnisse nicht übersichtlich sind, durchlaufen müssen, ist anders gegliedert. Es findet kein außergerichtlicher Schuldbereinigungsversuch statt. Dafür gibt es einen Termin zur Insolvenzprüfung bei Gericht mit einem vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter. Dieser stellt dann fest, ob und wie ein Verfahren gestaltet werden kann. Es kann ferner ein Gläubigerausschuss gewählt werden.

Ziel beider Verfahren ist es, dass nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren die Restschuldbefreiung erreicht wird. Innerhalb dieser Zeit sind Einnahmen, die über den gesetzlichen Pfändungsfreibeträgen liegen, über den Treuhänder oder Insolvenzverwalter an die Gläubiger abzuführen. Die Freibeträge bemessen sich hierbei nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung.

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