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Stiefkindadoption auch ohne Heirat – aber bitte mit Scheidung?

05.09.201910:19 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die bisherige Regelung, nach der Stiefkinder nur von verheirateten Ehepartnern adoptiert werden können, verstößt gegen das Grundgesetz. In der großen Koalition zeichnet sich aber Streit in der Umsetzung der richterlichen Vorgaben ab.

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst entschieden, dass Stiefkinder zukünftig auch von Partnern adoptiert werden können, die nicht mit dem Elternteil des Kindes verheiratet sind. Der Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, so die Richter. Da Stiefkinder die Hälfte aller Adoptionen Minderjähriger ausmachen, kann man zurecht von einem wegweisenden Urteil sprechen.




Faktisches Verbot der Adoption außerhalb der Ehe

Zwar gab es bisher keine explizite Regelung, die die Adoption für nichteheliche Partner ausschloss. Es war und ist aber vorgesehen, dass das Kind die Verwandtschaft zu seinem bisherigen Elternteil verliert, wenn es durch einen nichtehelichen Stiefelternteil adoptiert wird. Da das Kind so etwa bei der Adoption durch den Stiefvater die Verwandtschaft zur Mutter verlieren würde, kam eine Stiefkindadoption bisher faktisch für nichteheliche Partner nicht infrage.
Damit standen die Stiefeltern bisher weitgehend rechtlos. Insbesondere im Fall des Todes oder der Erkrankung des leiblichen Elternteils bestanden für sie keinerlei Sorgerechte.

Dieser Gestaltung hat das oberste Gericht für Menschenrechte nun gekippt. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die bisherige Regelung verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung treffen.


Urteil nach langwierigem Rechtsstreit

Grundlage der Entscheidung war die Klage einer Familie, die vor eben diesem Problem steht. Der Vater der Kinder war 2006 verstorben, seit 2007 lebt die Mutter mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen. 2009 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren. Heiraten wollten die beiden aber nicht. Das liegt auch daran, dass die Mutter der Kinder Witwenrente bezieht, die bei einer Heirat weggefallen wäre.

Die Adoption der Kinder durch den Lebensgefährten wurde abgelehnt. Das Paar, das durch alle Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) zog, hatte zunächst keinen Erfolg. Der BGH war der Meinung, der Gesetzgeber handele im Rahmen seines Ermessensspielraums, wenn er die Stabilität einer Beziehung an der rechtlichen Absicherung der Partnerschaft in Form einer Ehe orientiere.


Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Partnerschaften

Das Bundesverfassungsgericht sah dies nun anders und hob die Entscheidung auf. Die derzeitige Gesetzeslage führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Familien gegenüber Kindern verheirateter Paare. Für diese Ungleichbehandlung gebe es aber keinen sachlichen Grund. Vielmehr gebe es auch stabile Beziehungen außerhalb der Ehe.

Dazu führten die Richter aus, dass sich die Gesellschaft ausweislich einschlägiger Statistiken insofern gewandelt habe. Die nichteheliche Familie habe sich mehr und mehr als Familienform etabliert. Es genüge, andere Indikatoren für die Beurteilung der Stabilität heranzuziehen – etwa die bisherige Dauer der Beziehung, das Verhältnis der Stiefeltern zum Kind oder die Existenz eigener Kinder in der Beziehung.


Politische Umsetzung umstritten

Die Neuregelung durch den Gesetzgeber steht indes noch aus. Wie anders kaum zu erwarten, ist in der großen Koalition inzwischen Streit um die Umsetzung des Urteils entbrannt. Während Mitglieder der SPD eine Neuregelung gänzlich ohne Einschränkungen für alle nichtehelichen Paare befürworten, will die CDU solche Konstellationen ausnehmen, in denen die leiblichen Eltern weiter verheiratet sind.

Der konservativ motivierte Vorschlag der CDU dürfte indes in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Rückhalt finden. Zurecht urteilten die Richter, das für die Adoption eines Stiefkindes (wie indes für jede Adoption) allein das Kindeswohl entscheiden kann. Sofern genug Indikatoren für eine hinreichende Stabilität der Beziehung zwischen den Partnern, vor allem aber der Beziehung des Kindes zu ihrem neuen Elternteil sprechen, dürfte eine Ausnahme nicht zu rechtfertigen sein.

Mehr zur Stiefkindadoption finden Sie auf unserer Homepage: https://www.rosepartner.de/adoption-stiefkind.html

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