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Der Sturz in einen Spalt

12.03.201918:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Der Sturz in einen Spalt
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sturzopfer im Schadensfall!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sturzopfer im Schadensfall!

(openPR) Derzeit gibt es zwei aktuelle Entscheidungen zum Sturz in einen Spalt.
Der erste Fall betrifft ein Urteil des Amtsgerichts München vom 25.04.2017 zum Aktenzeichen 173 C 27106/16

Das AG München hat entschieden, dass wenn ein Fahrgast trotz langjähriger Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten in den Spalt zwischen Bahnsteig und S-Bahn gerät, haftet die Deutsche Bahn dafür nicht.



Die klagende 64-jährige und gut 1,50 cm große Münchnerin mit Schuhgröße 39 geriet am 14.2.2013 um 10.02 Uhr am Bahnhof Rosenheimer Platz beim Zustieg mit Füßen und Beinen in den 14 cm breiten Spalt zwischen Zug und Bahnsteig. Sie konnte von zwei anderen Fahrgästen wieder herausgezogen werden, bevor die S-Bahn weiterfuhr.

Die Klägerin erlitt dadurch Quetschungen und Prellungen an Ober- bzw. Unterschenkel sowie am Innenknöchel und war 4 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Hierfür begehrt sie 3950 Euro Schmerzensgeld. Darüber hinaus entstanden ihr Reinigungskosten für Hose und Mantel in Höhe von 15,45 Euro.
Sie trägt selbst vor, seit 1974 regelmäßige Nutzerin der Münchner S- und U-Bahn zu sein. Die Bahn sei für den Unfall verantwortlich, weil sie es unterlassen habe, den Spalt zwischen S-Bahn und Bahnsteig etwa durch ausfahrbare Trittbretter zu schließen.

Mit Schreiben vom 28.3.2013 lehnte die Beklagte die Regulierung ab.

Ein geringerer Abstand zwischen Zug und Bahnsteig sei technisch ausgeschlossen. Die Klägerin sei sich als erfahrene Nutzerin der Bahn dieses Abstands auch bewusst gewesen.

Die Verletzte erhob am 29.12.2016 Klage zum Amtsgericht München. Der damit befasste Richter wies mit Urteil vom 25.04.2017 die Klage ab.

„Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und (...) Schadensersatz, weil das Mitverschulden der Klägerin derart überwiegt, dass die Betriebsgefahr aufseiten der Beklagten demgegenüber gänzlich zurücktritt. (...) Die Klägerin hat nämlich abgesehen von der Existenz des 14 cm breiten Spaltes (...) überhaupt nichts hinsichtlich der Unfallursache vorgetragen. (...) Es ist daher unstreitig, dass bei der Unfallentstehung keinerlei Fremdeinwirkung vorlag. (...) Die Klägerin gibt an, seit 1974 regelmäßig die S-Bahn zu nutzen, womit ihr der Spalt wie allen anderen Nutzern der S-Bahn bekannt gewesen sein muss. (...) Relevant ist auch, dass der Spalt mit 14 cm nicht besonders breit ist und bereits bei Beachtung geringer Sorgfaltsanforderungen mühelos überwunden werden kann.“
Auch sei aufseiten der Beklagten eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich. Es seien nur solche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, „die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.“ Von der Rechtsprechung seien bereits wesentlich größere Abstände für unbedenklich gehalten worden.
Das Urteil ist nach zurückgewiesener Berufung rechtskräftig.

Der zweite Fall betrifft ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2017zum Aktenzeichen X ZR 30/15

In diesem Fall stürzte ein Passagier auf der Fluggastbrücke in einen Spalt und erlitt infolge des Sturzes eine Verletzung. Der Mann forderte von dem Luftfahrtunternehmen Schadensersatz.

Der BGH hält eine Haftung des Luftverkehrsunternehmens nach Art. 17 Abs. 1 MÜ für gegeben.

Nach dem BGH wird der Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug bezweckt. Zum Einsteigevorgang gehört jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke. Die Fluggastbrücke birgt wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereich bedingten Gefahr von Kondenswasserbildung spezifische Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung den Reisenden schützen soll. Kommt der Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert hat, muss das Luftverkehrsunternehmen – soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Reisenden entgegensteht – hierfür einstehen.

Mehr Informationen auf: http://www.jura.cc

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