(openPR) Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Beschluss v. 11.01.2007 (Az. 12 U 63/06) die Gelegenheit gehabt, erneut zur Sturzproblematik von Heimbewohnern und damit zur Darlegungs- und Beweislast Stellung zu beziehen: Allein der Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheims gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, indiziert nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals. Kommt es jedoch – wie in dem vorliegenden Fall – im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zum Sturz eines Heimbewohners, so hat der Betreiber des Pflegeheims darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Heimbewohners betrauten Personals beruht.
Quelle: Kammergericht Berlin, Beschluss v. 11.01.07 (pdf.) >>>
http://www.kammergericht.de/entscheidungen/12_U_63-06.pdf
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Der Beschluss des Kammergerichts, mit dem die Erfolgsaussichten des beklagten Trägers gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Berlin verneint werden, ist vom Ergebnis wie auch in der Begründung überzeugend. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Betreibers eines stationären Alteneinrichtung ist in den Fällen gerechtfertigt, wenn im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung es zu einem Sturz des Heimbewohners kommt. Es liegt dann an der stationären Alteneinrichtung, darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Heimbewohners betrauten Personals beruht. Die Beweislastumkehr umfasst auch den Nachweis eines objektiven Pflichtenverstoßes, da der Heimbewohner im Herrschafts- und Organisationsbereich der Pflegeeinrichtung zu Schaden gekommen ist und die das Pflegeheim treffenden Vertragspflichten auch dahin gingen, den Heimbewohner in der konkreten Situation gerade vor dem eingetretenen Schaden zu bewahren.
In diesem Sinne muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass es durchaus den vertraglichen (neben den deliktischen) Pflichten des Trägers einer Alteneinrichtung entspricht, ihre Heimbewohner vor möglichen Schäden bei konkret geschuldeten heimvertraglichen Leistungen zu schützen! Das bedenkliche „Recht des Bewohners zum Sturz“ erfährt so eine deutliche „Einschränkung“.












