openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Zur Steuerhinterziehung, Verschleierungshandlungen und Rückwirkung

27.08.201810:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Zur Steuerhinterziehung, Verschleierungshandlungen und Rückwirkung
Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

(openPR) Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 22.6.18 - 3 OLG 110 Ss 38/18

Für viele Angeklagte ist es im Falle des Vorwurfs der Steuerhinterziehung nach § 370 AO durch die Staatsanwaltschaft von besonderer Relevanz, ob es sich dabei lediglich um die Grundkonstellation des Absatzes I handelt oder aber um einen besonders schweren Fall nach Absatz III. In § 370 Absatz III AO bediente sich der Gesetzgeber einer typischen Regelungstechnik, indem eine Reihe von sogenannten Regelbeispielen aufzählt, die üblicherweise zur Erfüllung eines besonders schweren Falles und damit eines erhöhten Strafrahmens führen.


Sieht § 370 Absatz I AO noch die Möglichkeit einer Geldstrafe vor, kennt der Absatz III diese nicht mehr. Die verhältnismäßig leichtere Sanktion der Geldstrafe ist schlicht nicht vorgesehen. Stattdessen lautete der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hierdurch ist nicht nur eine enorm hohe Maximalstrafe von 10 Jahren potentiell möglich. Die meisten Angeklagten legen den Fokus auf die Mindeststrafe. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung sieht nämlich zwingend eine Freiheitsstrafe vor. Erschwerend kommt hinzu, dass Freiheitsstrafen ab sechs Monaten im polizeilichen Führungsregister gespeichert werden, was somit unter Umständen im Verlust des Berufes oder ähnlichen einschneidenden Konsequenzen resultieren kann. Die Prozesstaktik wird demnach häufig dahingehen, die Verurteilung wegen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung zu vermeiden, selbst wenn die übrigen Vorwürfe anerkannt werden.
§ 370 Absatz III Satz 2 Nr. 1 Var. 1 AO lässt verlauten, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt. Von entscheidender Bedeutung ist daher die Schwelle zum großen Ausmaß. Der Bundesgerichtshof macht die Grenze seit dem Jahr 2015 bei einem Umfang der hinterzogenen Steuern von 50.000 Euro aus. Davor ging man zumeist von einem Schwellwert von 100.000 Euro aus.
Im vom OLG Bamberg zu entscheidenden Fall, hatte der Angeklagte zweifelsohne Steuern hinterzogen und war von den Vorinstanzen wegen des besonders schweren Falles nach §§ 370 Absatz I, Absatz III Satz 2 Nr. 1 Var. 1 AO verurteilt worden. Dagegen wandte sich seine Revision. Problematisch war, dass der Umfang sich für die Jahre 2007 bis 2009 zwar über 50.000 Euro bewegte, nicht jedoch die Grenze der 100.000 Euro überschritt. Die Verteidigung argumentierte, dass die Verurteilung wegen des besonders schweren Falles somit gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Absatz II GG verstoße.
Dem hielt das OLG Bamberg indes eine andere ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die bereits vor der Änderung der Höhe des hinterzogenen Betrags galt. Das OLG wertete das Verhalten des Angeklagten, der sich Einnahmen auf einem Schweizerbankkonto hatte gutschreiben lassen, als Verschleierungshandlung. Schon bei Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung sei die Grenze zum besonders schweren Fall dann aber bei 50.000 Euro anzusetzen, weil sich das Verhalten des Angeklagten gerade nicht auf ein bloßes Verschweigen steuerpflichtiger Einkünfte beschränkt habe.
Da sich eine solche Auslegung nicht aus dem Wortlaut ergibt, ist diese Interpretation durchaus kritisch zu betrachten. Nichtsdestoweniger stimmt sie mit der aktuellen Judikatur des Bundesgerichtshofs überein.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1015926
 328

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Zur Steuerhinterziehung, Verschleierungshandlungen und Rückwirkung“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Rechtsanwalt Hildebrandt

Bild: Zur untreuerelevanten Schadensbestimmung bei RisikogeschäftenBild: Zur untreuerelevanten Schadensbestimmung bei Risikogeschäften
Zur untreuerelevanten Schadensbestimmung bei Risikogeschäften
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2018 - 1 StR 194/18 Die Untreue nach § 266 StGB gilt als eines der komplexesten und gleichzeitig umstrittensten Delikte des deutschen Strafrechts. Besondere Relevanz erhält es im Wirtschaftsstrafrecht. Darin heißt es, dass, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliege…
Bild: Zur Tateinheit bei SteuerstraftatenBild: Zur Tateinheit bei Steuerstraftaten
Zur Tateinheit bei Steuerstraftaten
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2018 - 1 StR 535/17 Jedes Strafgericht steht, nachdem es die erfüllten Straftatbestände festgestellt hat, vor der Aufgabe, ein Strafmaß zu bestimmen. Der Gesetzgeber lässt der Judikative dabei einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen sich die Strafe bewegen muss: der Strafrahmen. Dieser wird gesetzlich vorgegeben. Bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt er bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Insofern besteht eine enorme Bandbreite, die sich anhand der Schuld …

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Abzug von Ausbildungskosten auf UmwegenBild: Abzug von Ausbildungskosten auf Umwegen
Abzug von Ausbildungskosten auf Umwegen
… ab dem Jahr 2004 gelten soll. Es ist allerdings zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung überhaupt verfassungsgemäß ist, weil hier eine eigentlich unzulässige echte Rückwirkung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine echte Rückwirkung nämlich dann vor, wenn sie auch für Veranlagungszeiträume gilt, die vor der Verkündung …
Buddhismus-Unterricht an Schulen kann Bereicherung sein
Buddhismus-Unterricht an Schulen kann Bereicherung sein
Positive Rückwirkung auf die Ursprungsländer 23. Dezember 2002 - Zur jetzt bekanntgegebenen Absicht der Buddhistischen Gesellschaft Berlin, Religionsunterricht an Berliner Schulen anzubieten, erklärt der Beauftragte für Kirchen und Religionsgemeinschaften der Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Hermann Kues MdB: Die im Grundgesetz verbriefte …
Günstigere Richtgrößen können rückwirkend gelten
Günstigere Richtgrößen können rückwirkend gelten
Berlin, 14. November 2011 – Der für Vertragsarztfragen zuständige sechste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 23. März 2011 entschieden, dass eine Rückwirkung von Richtgrößen in bestimmten Fällen zulässig ist (Aktenzeichen: B 6 KA 9/10). Die Richtgrößen nach § 84 SGB V sollen den Vertragsarzt anhalten, wirtschaftlich zu handeln, wenn er Arznei- …
Bild: BGH: Zur Steuerhinterziehung gehört auch der daraus resultierende SteuervorteilBild: BGH: Zur Steuerhinterziehung gehört auch der daraus resultierende Steuervorteil
BGH: Zur Steuerhinterziehung gehört auch der daraus resultierende Steuervorteil
Zur Straftat der Steuerhinterziehung gehört nicht nur eine fehlerhafte Steuererklärung, sondern auch ein daraus resultierender Steuervorteil. Das hat der Bundesgerichtshof aktuell klargestellt. Steuerhinterziehung kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden. Der Straftatbestand …
Steuerstundungsmodelle: Rückwirkendes Aus jetzt auch bei Kapitalvermögen
Steuerstundungsmodelle: Rückwirkendes Aus jetzt auch bei Kapitalvermögen
… rückwirkende Anwendung auf den 1.1.2006 verfassungswidrig und wird wohl die Gerichte beschäftigen. Es bestehen u. E. gute Chancen, dass das Bundesverfassungsgericht die willkürliche Rückwirkung für verfassungswidrig erklärt. Leider aber werden bis dahin viele Jahre vergehen.… Was sind Gesetze wert, auf die man nicht vertrauen kann? Die Initiatoren der …
Bild: Ankauf weiterer Steuer-CDs möglich - Selbstanzeige wegen SteuerhinterziehungBild: Ankauf weiterer Steuer-CDs möglich - Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung
Ankauf weiterer Steuer-CDs möglich - Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung
Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung haben dem Fiskus seit 2010 bundesweit rund sechs Milliarden Euro in die Kassen gespült. Für Steuersünder bleibt die Selbstanzeige der einzige Ausweg. Die Zahl der Selbstanzeigen ist in den vergangenen Monaten zwar spürbar zurückgegangen. Steuersünder dürfen sich aber keinesfalls in Sicherheit wiegen. Der Kampf …
Bild: Steuerliche Behandlung von ErstattungszinsenBild: Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
… auch für vorangegangene Kalenderjahre zu beachten. Soweit davon Erstattungszinsen erfasst werden, die bereits vor 2010 ausgezahlt wurden, übt die Gesetzesänderung eine echte Rückwirkung aus, die das Bundesverfassungsgericht nur in sehr engen Ausnahmefällen überhaupt als verfassungsgemäß ansieht. Auch wenn die Zinsen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung …
Bild: Ehe für Alle – Steuervorteil für AlleBild: Ehe für Alle – Steuervorteil für Alle
Ehe für Alle – Steuervorteil für Alle
… Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertige. Diese Rückwirkung sei direkt aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG herzuleiten. Die Bestandskraft sei kein derart tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge …
Neues Strafmaß bei Steuerhinterziehung
Neues Strafmaß bei Steuerhinterziehung
Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofes vom 02.12.2008 hat sich eine neue Entwicklung in der Strafverfolgung bei Steuerhinterziehung ergeben. Hierbei wurde ein grundsätzliches Strafmaß festgelegt. Im Allgemeinen kann man hierzu zusammenfassend sagen, dass bei einem Steuerschaden bis zu einer Höhe von EUR 50.000,00 eine Geldstrafe verhängt wird. …
Bild: Selbstanzeige im SteuerrechtBild: Selbstanzeige im Steuerrecht
Selbstanzeige im Steuerrecht
Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann vor hohen Strafen schützen Steuerhinterziehung wird konsequent bestraft. Wer es versäumt hat, dem Finanzamt steuerpflichtige Einnahmen zu melden, muss mit Sanktionen rechnen. Geldbußen oder auch Haftstrafen können die Folge sein. Wer sich davor schützen möchte, kann immer noch eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung …
Sie lesen gerade: Zur Steuerhinterziehung, Verschleierungshandlungen und Rückwirkung