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Ehe für Alle – Steuervorteil für Alle

29.01.201914:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ehe für Alle – Steuervorteil für Alle
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Gleichbehandlungs-/Gleichstellungsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Gleichbehandlungs-/Gleichstellungsrecht

(openPR) Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 31.07.2018 zum Aktenzeichen 1 K 92/18 entschieden, dass ein gleichgeschlechtliches Ehepaar ebenfalls, wie heterosexuelle Ehegatten einen Anspruch auf Zusammenveranlagung haben und zwar rückwirkend.
Im konkreten Fall haben zwei Männer nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) am 01. August 2001 im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet, die sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (EheöffnungsG) im November 2017 (Ehe für Alle) in eine Ehe umwandelten. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich.
Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif in vielen Fällen zu einer Verringerung der Steuerlast führt, beantragten die Kläger, die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001.
Weil beide Partner bis in das Jahr 2012 bereits mit bestandskräftigen Bescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren, lehnte das Finanzamt die – rückwirkende – Zusammenveranlagung ab.
Die Richter haben dem gleichgeschlechtlichen Ehepaar stattgegeben. Nach Ihrer Meinung bestimmt das EheöffnungsG in Art. 3 Abs. 2, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sei. Nach der Umwandlung seien die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Das EheöffnungsG sei ein außersteuerliches Gesetz und damit grundsätzlich geeignet, ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertige. Diese Rückwirkung sei direkt aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG herzuleiten. Die Bestandskraft sei kein derart tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung in jedem Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Rückwirkung bedürfe.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Gleichbehandlungs-/Gleichstellungs- und Diskriminierungsrecht!

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