openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Arbeitsrecht: Arbeitnehmer in Kleinbetrieben können ihren Kündigungsschutz verlieren

26.09.200608:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitsrecht: Arbeitnehmer in Kleinbetrieben können ihren Kündigungsschutz verlieren
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Mittelstandsanwalt in Paderborn
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Mittelstandsanwalt in Paderborn

(openPR) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitnehmer in kleineren Betrieben wegen der Änderung der „Kleinbetriebsklausel" im KSchG seit dem 1. Januar 2004 mitunter Ihren Kündigungsschutz verlieren können. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Nach Satz 3 der Norm in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung gilt das KSchG in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr entschieden, dass bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden "Alt-Arbeitnehmer" weiterhin Kündigungsschutz genießt, soweit in dem Betrieb einschließlich der seit dem 1. Januar 2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (BAG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 AZR 840/05 – Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 01.09.2005 - 8 Sa 58/05).. Dies gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene "Alt-Arbeitnehmer" andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Eine solche "Ersatzeinstellung" reicht nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG für deren Anwendung nicht aus. Der Kläger war bei der Beklagten, einer Wertpapierhandelsbank, seit August 2003 angestellt. Am Stichtag 31. Dezember 2003 beschäftigte die Beklagte regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 30. November 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich. Zu diesem Zeitpunkt waren bei ihr einschließlich des Klägers weniger als zehn Arbeitnehmer regelmäßig tätig. Neben dem Kläger arbeiteten nur noch zwei Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 bei der Beklagten beschäftigt waren. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, er genieße den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Dieses Gesetz sei auf Grund der Übergangsregelung auf "Alt-Fälle" anwendbar. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. (Quelle: PM des BAG)



Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (http://www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)

rechtsanwalts-TEAM.de
Warm & Kanzlsperger
in Bürogemeinschaft

Rechtsanwalt
Martin J. Warm

Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ihr rechtsanwalts-PARTNER mit Schwerpunkten
Gesellschaftsrecht . Unternehmensrecht.
Arbeitsrecht . Vertragsrecht . Wirtschaftsrecht

Vattmannstraße 5
33100 Paderborn
Telefon: 0 52 51 / 52 48 - 0
Telefax: 0 52 51 / 52 48 - 48
mailto:E-Mail
Internet:http://www.rechtsanwalts-TEAM.de

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 101450
 103

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Arbeitsrecht: Arbeitnehmer in Kleinbetrieben können ihren Kündigungsschutz verlieren“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn

Bild: Arbeitsrecht: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - ProbezeitkündigungBild: Arbeitsrecht: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Probezeitkündigung
Arbeitsrecht: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Probezeitkündigung
Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sec…
Bild: Gesellschaftsrecht / GmbH & Co KG: Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbHBild: Gesellschaftsrecht / GmbH & Co KG: Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH
Gesellschaftsrecht / GmbH & Co KG: Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH
Ende des vergangenen Jahres hat der BGH eine für viele GmbH & Co KGs beachtenswerte Entscheidung getroffen. Danach vertritt der Senat die Rechtsauffassung, dass die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gelten, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht erfüllt, wen…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Kündigung - der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berätBild: Kündigung - der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät
Kündigung - der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät
Wer besitzt Kündigungsschutz, welche Formalien muss eine Kündigung erfüllen, welche Fristen sind zu beachten, wann besteht ein Anspruch auf Abfindung und wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll? Frankfurt, 15. Mai 2012 - Eine Kündigung trifft viele Menschen hart. Doch nicht immer ist die Kündigung gerechtfertigt oder wirksam. Mitunter greift ein …
Bild: Sonderkündigungsschutz für Zivil- und WehrdienstleistendeBild: Sonderkündigungsschutz für Zivil- und Wehrdienstleistende
Sonderkündigungsschutz für Zivil- und Wehrdienstleistende
Rekruten und Wehrdienstleistende genießen besonderen Kündigungsschutz. Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer nicht kündigen, § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz. Entsprechendes gilt auch für Soldaten auf Zeit. Geht dem Arbeitnehmer …
Kündigungsschutz
Kündigungsschutz
Wird dem Arbeitnehmer eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen, ist regelmäßig von zentraler Bedeutung, ob er Kündigungsschutz für sich beanspruchen kann. Die in der Arbeitswirklichkeit ausschlaggebenden Kündigungsgründe entsprechen nämlich häufig nicht den Anforderungen des Kündigungsschutzes. Angesichts dessen ist aus Sicht des Arbeitnehmers zu begrüßen, …
Mehr Rechtssicherheit beim Kündigungsschutz
Mehr Rechtssicherheit beim Kündigungsschutz
… stattfindenden Anhörung zu den Reformen auf dem Arbeitsmarkt erklärt der wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Sprecher der SPD-Bundestags fraktion, Klaus Brandner: Wir brauchen im Kündigungsschutz eine Klarstellung bei der Höhe von befristeten Einstellungen, damit das Gesetz zielsicher für Kleinbetriebe gilt. Sinnvoll ist eine Regelung, nach der …
Bild: KündigungsschutzBild: Kündigungsschutz
Kündigungsschutz
Wird dem Arbeitnehmer eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen, ist regelmäßig von zentraler Bedeutung, ob er Kündigungsschutz für sich beanspruchen kann. Die in der Arbeitswirklichkeit ausschlaggebenden Kündigungsgründe entsprechen nämlich häufig nicht den Anforderungen des Kündigungsschutzes. Angesichts dessen ist aus Sicht des Arbeitnehmers zu begrüßen, …
Bild: Wie steht es mit dem Abfindungsanspruch?Bild: Wie steht es mit dem Abfindungsanspruch?
Wie steht es mit dem Abfindungsanspruch?
… Aufschwungs wären. Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht leider nur in Ausnahmefällen, wenn der Arbeitnehmer gekündigt wurde. Als Beispiel ist der Abfindungsanspruch nach § 1a Kündigungsschutzgesetz zu nennen, welchen der Arbeitnehmer hat, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber zuvor hierauf hingewiesen hat. In größeren Betrieben …
Bild: RA-Horrion: Zur Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung in Kleinbetrieben. Arbeitsrecht DresdenBild: RA-Horrion: Zur Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung in Kleinbetrieben. Arbeitsrecht Dresden
RA-Horrion: Zur Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung in Kleinbetrieben. Arbeitsrecht Dresden
… Kleinbetrieben gilt eine differenzierte Darlegungs- und Beweislastregel, Arbeitsrecht Dresden Arbeitsrecht Dresden - Rechtsgrundsatz: Kündigt der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes, auf welchen das Kündigungsschutzgesetz nicht Anwendung findet, so muss der Arbeitnehmer im Fälle der Anfechtung die Grande substantiiert darlegen, aus welchen sich die Treuwidrigkeit …
Bild: Achtung Minijob: Voller Kündigungsschutz auch für den nur geringfügig beschäftigten ArbeitnehmerBild: Achtung Minijob: Voller Kündigungsschutz auch für den nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer
Achtung Minijob: Voller Kündigungsschutz auch für den nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer
… von manchem Arbeitgeber an den Tag gelegte Praxis, geringfügig Beschäftigte von Entgeltfortzahlung, bezahltem Urlaub, betrieblichen Sozialleistungen und Kündigungsschutz auszuschließen, ist daher glatt rechtswidrig. Insbesondere kann der geringfügig Beschäftigte ebenso wie der Vollzeitarbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz …
Bild: Arbeitsrecht - Geltungsbereich des KündigungsschutzgesetzesBild: Arbeitsrecht - Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
Arbeitsrecht - Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer jüngst getroffenen Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislast in Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Stellung genommen. Nach § 23 Abs. 1 KSchG bedürfen ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind u.a. solche, die in der Regel zehn oder …
Leiharbeiter sind für das Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen
Leiharbeiter sind für das Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen
… führen aus: In seinem Urteil vom 24.01.2013 (Az.: 2 AZR 140/12) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) wohl, dass eingesetzte Leiharbeiter für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes relevant sein können, wenn diese für das Unternehmen arbeiten, weil sie einen "in der Regel" bestehenden Personalbedarf abdecken. Demnach mache es bei der Berechnung …
Sie lesen gerade: Arbeitsrecht: Arbeitnehmer in Kleinbetrieben können ihren Kündigungsschutz verlieren