openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Zum strafrechtrechtlichen Zweifelssatz „in dubio pro reo“

30.07.201809:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Zum strafrechtrechtlichen Zweifelssatz „in dubio pro reo“
Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

(openPR) Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 2 StR 379/16

Er gehört zu den größten Errungenschaften des modernen Rechtsstaats: Der Zweifelssatz des Strafrechts. Den meisten dürften er eher anhand seiner römisch-rechtlichen Ausprägung in dubio pro reo bekannt sein – im Zweifel für den Angeklagten. Jener muss in einem strafrechtlichen Verfahren, solange als unschludig gelten, bis seine Schuld zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei bewiesen ist. Abzuleiten ist dieser Grundsatz aus Art. 20 Absatz III GG, aus dem wiederrum das Rechtsstaatsprinzip folgt. Mitunter finden sich anderweitige Begründungsansätze wie die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Absatz I GG, die jedoch allesamt im Ergebnis übereinstimmen. Eine konkrete Normierung findet sich in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dort heißt es in Art. 6 Absatz II GG: Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Die EMRK steht zwar nicht über dem GG. Das Bundesverfassungsgericht stellt indes eine völkerrechtsfreundliche Interpretation dessen sicher.


Nun mag man meinen, dass in heutigen Zeiten in Deutschland keine Probleme dahingehend vorherherrschen. Ein Blick auf die Verurteilungsstatistik der BRD vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der für Verfahren die EMRK betreffend zuständig ist, mag diese These stützen. Nichtsdestoweniger bedarf es von Zeit zu Zeit einer Intervention durch den Bundesgerichtshof, wenn Tatsachengerichte teilweise unbewusst gegen den strafrechtlichen Zweifelssatz verstoßen.
So verhielt es sich in einem Fall vor dem LG Wiesbaden. Jenes leitete aus dem einem Tatverdacht hinsichtlich anderweitiger Straftaten aus einem unabhängigen Verfahren Tatsachen für die Begründung der Schuld des Angeklagten her. So wurde er wegen schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 250 StGB in Tateinheit mit schwerem Raub gem. §§ 249, 250 StGB und Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Beweiswürdigung des LG Wiesbaden wurde entsprechend vom II. Strafsenat rechtlich beanstandet. Besonders zu begrüßen ist die Feststellung des BGH, nach der ein bloß floskelartiges Behaupten des LG, dass die betreffenden Überlegungen keinen Niederschlag bei der Überzeugungsbildung gefunden hätten, zurückgewiesen wurde. Der BGH führte aus, dass dieser Hinweis in offenkundigem Widerspruch zur vorausgegangenen Darlegung stehe, aus dem Tatverdacht auf die Motivlage des Angeklagten geschlossen zu haben. Es genügt demnach zutreffend kein rein formelles Verständnis, sondern es ist eine materielle Kontrolle erforderlich.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1012895
 569

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Zum strafrechtrechtlichen Zweifelssatz „in dubio pro reo““ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Rechtsanwalt Hildebrandt

Bild: Zur untreuerelevanten Schadensbestimmung bei RisikogeschäftenBild: Zur untreuerelevanten Schadensbestimmung bei Risikogeschäften
Zur untreuerelevanten Schadensbestimmung bei Risikogeschäften
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2018 - 1 StR 194/18 Die Untreue nach § 266 StGB gilt als eines der komplexesten und gleichzeitig umstrittensten Delikte des deutschen Strafrechts. Besondere Relevanz erhält es im Wirtschaftsstrafrecht. Darin heißt es, dass, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliege…
Bild: Zur Tateinheit bei SteuerstraftatenBild: Zur Tateinheit bei Steuerstraftaten
Zur Tateinheit bei Steuerstraftaten
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2018 - 1 StR 535/17 Jedes Strafgericht steht, nachdem es die erfüllten Straftatbestände festgestellt hat, vor der Aufgabe, ein Strafmaß zu bestimmen. Der Gesetzgeber lässt der Judikative dabei einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen sich die Strafe bewegen muss: der Strafrahmen. Dieser wird gesetzlich vorgegeben. Bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt er bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Insofern besteht eine enorme Bandbreite, die sich anhand der Schuld …

Das könnte Sie auch interessieren:

Sie lesen gerade: Zum strafrechtrechtlichen Zweifelssatz „in dubio pro reo“