(openPR) Für Arbeitnehmer hat das Bundesarbeitsgericht aus § 60 HGB in ständiger Rechtsprechung gefolgert, dass diese während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu Lasten des Arbeitgebers unterlassen müssen
Nunmehr hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Auszubildender im Rahmen seiner Ausbildung als Versicherungskaufmann damit betraut war, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Wie sich dann herausstellte, hatte der Auszubildende jedoch auch vertragswidrig Versicherungsverträge vermittelt, die mit dem Arbeitgeber in keiner Geschäftsbeziehung standen. Der Arbeitgeber nahm den ehemaligen Auszubildenden auf Auskunftserteilung in Bezug auf die an "fremde" Versicherungsunternehmen vermittelten Versicherungen in Anspruch. Auf der Grundlage der Auskunft beanspruchte er von dem ehemaligen Auszubildenden Schadenersatz wegen der für über 30 Versicherungsverträge entgangenen Abschluss- und Bestandsprovisionen in Höhe von zuletzt 10.716,36 Euro.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. DasLandesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auch ein Auszubildender darf während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben (Bundesarbeitsgericht,Urteil vom 20. September 2006 - 10 AZR 439/0)











