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Strafbefreiende Selbstanzeige in Zeiten des automatischen Informationsaustausches

14.02.201810:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Strafbefreiende Selbstanzeige in Zeiten des automatischen Informationsaustausches

(openPR) Bei Steuerhinterziehung können Betroffene nach wie vor die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nutzen, um einer Strafverfolgung und möglichen Verurteilung zu entgehen.

Zum 30. September 2017 gab es erstmals den automatischen Informationsaustausch (AIA) von Bankdaten, um grenzüberschreitende Steuerhinterziehung wirksam bekämpfen zu können. In diesem Jahr werden sich weitere Staaten an dem Informationsaustausch von Finanzdaten beteiligen, unter ihnen beispielsweise auch die Schweiz. Durch den AIA haben Behörden ein weiteres scharfes Schwert an die Hand bekommen, um unversteuerte Einkünfte aus Auslandskonten aufzuspüren. Mit anderen Worten: Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, nimmt noch einmal entscheidend zu.

Um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, ist die strafbefreiende Selbstanzeige alternativlos. Allerdings kann diese nur wirksam sein, wenn sie erstens vollständig ist und zweitens rechtzeitig gestellt wurde. Die Tat darf also noch nicht durch die Behörden entdeckt worden sein. Dann liegt ein sog. Sperrgrund für die Selbstanzeige vor, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob durch den automatischen Informationsaustausch der Finanzdaten die Steuerhinterziehung schon als entdeckt gilt.

Von der Entdeckung der Tat kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn die übermittelten Daten mit den Steuererklärungen der Steuerpflichtigen abgeglichen wurden. Bis die übermittelten Finanzdaten alle ausgewertet sind, kann aufgrund des hohen Aufwands noch einige Zeit vergehen. Für Betroffene ist dieses Polster allerdings kein Ruhekissen. Möglich ist auch, dass die Steuerbehörden bereits den Zeitpunkt der Datenübermittelung als Entdeckung der Steuerhinterziehung ansehen.

Betroffene sollten daher umgehend handeln und rechtzeitig eine Selbstanzeige erstellen. Das sollten sie allerdings nicht auf eigene Faust oder mit der Hilfe von Musterformularen aus dem Internet erledigen. Die komplexen Vorgänge können so in der Regel nicht erfasst werden und schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. In diesen Fällen kann sich eine Selbstanzeige immer noch strafmildernd auswirken.

Betroffene können sich an im Steuerrecht und Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte anwenden, um eine geeignete Strategie zu entwickeln.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html

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