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Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig

04.12.201708:47 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig

(openPR) Haben Sie im Impressum Ihrer Website auf die Streitschlichtungsplattform der EU hingewiesen? Und haben Sie auch einen aktiven Link auf die Plattform gesetzt? Falls nicht, sollten Sie schnell handeln. Denn ein Unterlassen dieser Pflicht ist wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.



Was ist der Hintergrund? Am 09.01.2016 ist eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine sogenannte Marktverhaltensregel. Das sind Regeln, denen sich Unternehmen unterwerfen müssen und die zumindest auch bezwecken, den Markt zu regulieren, also gleiche Rahmenbedingungen für die Wirtschaft im Sinne eines lauteren und transparenten Wettbewerbs zu schaffen.

Beispielsweise das Landgericht Bochum hat geurteilt, dass eine solche Abmahnung rechtmäßig ist. Also ist die Abmahnsumme zu zahlen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das gilt sogar für den Zeitraum, in dem es die Plattform noch gar nicht gab, wohl aber die gesetzliche Hinweispflicht darauf.

Zitat aus dem Urteil:

Weder die Tatsache, dass am 09.01.2016 die Plattform noch nicht zur Verfügung stand, sondern erst am 15.02.2016, noch der Umstand, dass die nunmehr zur Verfügung stehende OS-Plattform eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermöglicht, erlassen dem Verfügungsbeklagten die Pflicht der entsprechenden Informationserteilung sowie der Gestellung eines entsprechenden Links. Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle wird nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Information über die OS-Plattform zu erteilen und ein Link gemäß der Verordnung einzurichten.

(LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016, 14 O 21/16)

Fazit

Es gibt eine Vielzahl so genannter Marktverhaltensregeln, die ein Unternehmer kennen und beachten muss. Gerade im Internet ist es unfassbar einfach für Wettbewerber, die Einhaltung solcher Regel zu prüfen und gegebenenfalls eine kostenpflichtige Abmahnung auszusprechen.

Wir bieten Ihnen gegen eine pauschale Gebühr die Prüfung Ihrer Website auf Rechtmäßigkeit an und liefern Ihnen einen schriftlichen Analysebericht. Sprechen Sie uns jederzeit drauf an und fordern Sie Ihr individuelles Angebot unter Nennung Ihrer URL an.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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