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Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg: Rauchmelder in einer Mietwohnung

08.06.201719:27 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Wer ist für die Installierung und Instandhaltung eines Rauchmelders zuständig – Mieter oder Vermieter?

Magdeburg, 08.06.2017. In dieser Woche beleuchtet Immobilienexperte Thomas Filor das Thema „Rauchmelder in einer Mietwohnung“ und klärt darüber auf, in welcher Hinsicht der Vermieter beziehungsweise der Mieter des Objekts dafür Verantwortung trägt. „Zuallererst gilt: Um den Einbau des Rauchmelders hat sich der Vermieter zu kümmern. Kauft er allerdings die Geräte, ist es völlig legitim, wenn er die Kosten prozentual auf die Betriebskosten umlegt, die der Mieter zu zahlen hat“, erklärt Thomas Filor. Dabei macht der Immobilienexperte aus Magdeburg auch explizit klar, dass Rauchmelder mittlerweile in allen Bundesländern Pflicht für Neubauten sind. Dies bestätigt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. „Für Bestandsimmobilien gilt das, Sachsen ausgenommen, außerdem. In den Bundesländern Bayern, Thüringen, Berlin und Brandenburg herrscht derzeit eine Übergangsphase, um nach und nach alle Immobilien auszustatten“, so Thomas Filor weiter. „Eingebaut werden Warnmelder idealerweise in Schlaf- und Kinderzimmern oder auch in langen Fluren“.

Wenn es unterdessen um die Wartungs- und Instandhaltungskosten geht, streiten sich beide Parteien oft. „Oft wissen sowohl Vermieter als auch Mieter nicht, wie man mit dieser Thematik zu verfahren hat“, so Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. „An der Tatsache, dass der Vermieter für die Installation der Rauchwarnmelder zuständig ist, ändert sich nichts. Kauft er die Geräte, kann er bis zu elf Prozent der Kosten auf die Jahresmiete aufrechnen. Es verhält sich aber anders, wenn sich der Vermieter für gemietete oder geleaste Geräte entscheidet. Dies darf nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor. Abschließend sagt der Immobilienexperte aus Magdeburg: „Für die Wartungskosten muss eine separate Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter getroffen werden. Diese Kosten können nämlich auch nicht ohne weiteres auf die Betriebskosten umgelegt werden“.

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