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Thomas Filor über den Einzug des Partners in eine Mietwohnung

21.07.201617:09 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Zieht der Partner ein, darf der Vermieter das eigentlich nicht verbieten

Magdeburg, 20.07.2016. Die aktuellen Wohnverhältnisse kollidieren manchmal mit den sich ständig ändernden Lebenssituationen. So kann es durchaus passieren, dass man einen Partner findet, seine Mietwohnung jedoch nicht aufgeben möchte. „Möchte man dann, dass der neue Ehe- oder Lebenspartner einzieht, kann der Vermieter dieses Vorhaben in der Regel kaum verbieten“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. „Natürlich sollte der Mieter den Vermieter über solche Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes informieren. Doch eine explizite, schriftliche Zustimmung ist nicht notwendig“, so Thomas Filor weiter. Das bestätigt auch Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Gleiches gilt übrigens auch für Mieter, die Nachwuchs erwarten oder Kinder aus früheren Beziehungen oder Ehen in die Wohnung holen möchten“; fügt Thomas Filor hinzu. Der Immobilienexperte macht parallel dazu aber auch auf Ausnahmen aufmerksam: „Ist die Wohnfläche beispielsweise viel zu klein, wie im Falle einer 1-Zimmerwohnung, ist ein Einzug einer weiteren Person natürlich nicht möglich,“ so Filor. In diesen Fällen ist dies aber auch im Mietvertrag festgehalten. Natürlich gilt dies auch für größere Wohnungen bei steigender Personenzahl. Es können also auch keine acht Personen in eine 2-Zimmerwohnung mit 60 Quadratmeter einziehen. „Das hat damit etwas zu tun, dass Vermieter sich im Vorfeld überlegen und auch ihre Miete teilweise danach berechnen, wie viele Personen den Mietgegenstand in welchem Zeitraum abnutzen werden“, erklärt Thomas Filor.

Unterdessen ist es grundsätzlich immer ratsam das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Ist die Wohnung nämlich erst einmal maßlos überbelegt, können Mieter auch eine Abmahnung erhalten. Lässt man es so weit kommen, muss der überschüssige Teil der neuen Bewohner wieder ausziehen. Geschieht dies nicht, kann eine Kündigung folgen. „Wichtig zu wissen ist auch, dass bei vertraglichen Berechnungen gewisse Wohnflächen nicht mit einbezogen werden, so beispielsweise ein Balkon oder eine Terrasse“, meint Filor abschließend. „Die Mitteilung an den Vermieter ist allein deswegen ratsam, weil sich daraus auch in der Regel die Nebenkostenpauschale darauf bezieht.“

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