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GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung im Handelsvertreterrecht

18.05.201710:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung im Handelsvertreterrecht

(openPR) Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter häufig einen Ausgleichsanspruch. Strittig sind oft die Höhe des Anspruchs und die Einordnung eines Neukunden.

Quer durch alle Branchen setzen viele Unternehmen auf den Einsatz von Handelsvertretern. Wenn nach Jahren erfolgreicher Zusammenarbeit der Handelsvertretervertrag beendet wird, gibt es allerdings häufig Streit über die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters. Grundsätzlich hat der Handelsvertreter den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn das Unternehmen weiterhin von den Geschäftskontakten profitiert, die der Handelsvertreter während seiner Tätigkeit für das Unternehmen neu geknüpft hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer, deren Rechtsanwälte über große Erfahrung im Handelsvertreterrecht verfügen. Genau hier liegt aber auch häufig ein Streitpunkt. Es geht um die Frage, welche Kontakte der Handelsvertreter tatsächlich geknüpft hat und in welchem Maße das Unternehmen auch noch künftig von den geschäftlichen Beziehungen mit diesen Kunden profitiert.



Ebenso ist des strittig, ob ein Bestandskunde auch als Neukunde eingeordnet werden kann, wenn der Handelsvertreter ihm ein neues Produkt des Unternehmens, für das er tätig ist, vermittelt hat. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Begriff des Neukunden erweitert. Mit Urteil vom 7. April 2016 hat der EuGH entschieden, dass ein Neukunde auch ein Kunde sein kann, zu dem bereits geschäftliche Beziehungen unterhalten wurden, die durch den Handelsvertreter dann aber auf weitere Produkte des Unternehmens ausgedehnt wurden.

Nach der Definition des EuGH dürfe der Begriff Neukunde nicht zu eng gefasst werden. Auch wenn bereits geschäftliche Beziehungen zu einem Kunden bestanden haben, schließe das nicht aus, dass auch dieser Bestandskunde ein Neukunde sein könne. Dies gelte zumindest dann, wenn durch die Bemühungen des Handelsvertreters die Erweiterung der Geschäftsbeziehungen auf weitere Produkte gelungen ist. Die Beurteilung, ob es sich um einen neuen oder bereits vorhandenen Kunden handelt, müsse anhand der Ware erfolgen, für deren Vermittlung der Handelsvertreter zuständig ist. Dass es bereits Kontakte zu diesem Geschäftspartner gab, könne bei der Höhe der Ausgleichzahlung berücksichtigt werden, so der EuGH.

Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Vertragsgestaltung und strittigen Fragen im Handelsvertreterrecht beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/handelsvertreterrecht.html

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