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Das müssen Studierende bei einer Beschäftigung wissen

10.04.201713:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Bochum: Tagsüber studieren, abends kellnern - für viele Studierende sind Job und Studium Alltag. Aber für Studierende, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben, gelten besondere versicherungsrechtliche Regelungen, die beachtet werden müssen. Sonst kann aus einem Studierenden leicht ein Beschäftigter werden. Denn wer mehr als geringfügig beschäftigt ist, muss grundsätzlich Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung leisten.



Allerdings gibt es Ausnahmen für den Personenkreis der so genannten „ordentlich Studierenden“. Dies setzt voraus, dass
• eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel erfolgt und der Studierende sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft. Zu den ordentlich Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und
• deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
Also: nicht jeder, der an einer Universität oder Hochschule eingeschrieben ist, genießt das Privileg, beim Jobben von Sozialversicherungsbeiträgen befreit zu sein.

Ordentlich Studierende brauchen als Arbeitnehmer keine Beiträge zur Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen (Werkstudentenprivileg), wohl aber zur Rentenversicherung.

In der Frage, wann das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache ist, gilt: Wer neben dem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist, gehört grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Beschäftigten. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.

Darüber hinaus kann eine Beschäftigungsdauer von mehr als 20 Stunden auch versicherungsfrei sein, wenn sie zum Beispiel am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden anfällt – Voraussetzung auch hier: Zeit und Arbeitskraft des Studierenden werden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen. Davon ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist. Das gilt auch, wenn sich solche Beschäftigungen im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) wiederholen und insgesamt mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) ausmachen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Wird eine Beschäftigung lediglich in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt sie auch für diese Zeit grundsätzlich versicherungsfrei.

Wichtiger Hinweis für familienversicherte Studenten
Verfügen familienversicherte Studenten über ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von mehr als 425 Euro, endet die beitragsfreie Familienversicherung. Sie werden dann in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) beitragspflichtig. Arbeiten ordentlich Studierende als geringfügig Beschäftigte, also in einem sogenannten Minijob, beträgt die monatliche Einkommensgrenze 450 Euro.

Ende der Hochschulausbildung
Die Hochschulausbildung endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist (Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses). Damit endet dann auch das Werkstudentenprivileg – also die Versicherungsfreiheit bei Beschäftigung.

Informationen und Beratung unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 222 1211

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