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Spielregeln für Studenten-Jobs

02.12.201614:24 UhrWissenschaft, Forschung, Bildung

(openPR) Das Studentenleben wird immer kostenintensiver. Oftmals sind Studierende auf einen Nebenjob angewiesen. Der Verband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK informiert über die beiden am häufigsten anzutreffenden Beschäftigungsformen „Minijob“ und „Werkstudenten“ aus rechtlicher Sicht.


Passend zum Start des Wintersemesters an den Hochschulen berichten beispielweise die Medien, dass die Preise für WG-Zimmer immer weiter anziehen. Eine Studie des Portals „WG-Gesucht“ hat gezeigt, dass die Preise für ein WG-Zimmer im Bundesdurchschnitt bei satten 349 Euro pro Monat liegen. Dabei ist München mit 560 Euro der Spitzenreiter und Freiburg mit 389 Euro pro Monat auch nicht günstig. Dies muss dann natürlich erst einmal finanziert werden. Hier stellt sich vielen Studierenden die Frage, welche Möglichkeiten der Finanzierung es gibt und ob bestimmte Spielregeln zu beachten sind. Rechtsanwältin Anika Stritzel vom DFK erklärt die beiden am häufigsten anzutreffenden Beschäftigungsformen anhand der jeweiligen persönlichen Situation:
Dein Studium lässt Dir nur wenig Zeit zum Arbeiten und/oder Du möchtest Dir nur ein wenig dazuverdienen:
In diesem Fall ist ein sogenannter Minijob empfehlenswert. Ein Minijob liegt vor, wenn man entweder bis zu 450 Euro monatlich verdient (450-Euro-Job) oder bis zu 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate am Stück im Kalenderjahr arbeitet (kurzfristige Beschäftigung). In beiden Fällen fallen keine Steuern und Sozialabgaben an. Der Vorteil dieser Beschäftigungsform liegt darin, dass Studierende meist sehr flexibel bei der Zeiteinteilung sind und ihre Beschäftigung gut neben dem Studium ausüben können.
Du hast so hohe Kosten, dass ein Minijob zur Finanzierung Deines Studentenlebens nicht ausreicht:
Hier könnte das Institut des sog. Werkstudenten eine interessante Variante darstellen. Der Vorteil für die Studierenden liegt auf der Hand: Neben einer der Höhe nach unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit können erste Erfahrungen in der Praxis gesammelt werden. Unternehmen nutzen die Möglichkeit, Werkstudenten einzusetzen insbesondere gern, um zukünftigen Nachwuchs zu rekrutieren ohne sofort volle Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen. Denn Werkstudenten sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III). Es besteht lediglich Rentenversicherungspflicht. Allerdings ist auch Vorsicht geboten: Um in den Genuss des Werkstudentenprivilegs zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt es nur an einer Voraussetzung oder fällt eine Voraussetzung während der Beschäftigungszeit weg, verliert der/die Studierende das Werkstudentenprivileg mit sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen für ihn und seinen Arbeitgeber.
Die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg sind:
• Immatrikulation an einer Hochschule
• Das Studium steht im Vordergrund
• Maximal 20 Stunden Arbeitszeit/Woche in der Vorlesungszeit
• Kein Langzeitstudent
Rechtsanwältin Stritzel rät hier, sich streng an die Anforderungen des Werkstudentenprivilegs zu halten. Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden oder bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nachgefragt werden. Steht fest, dass das Werkstudentenprivileg greift, muss der/die Studierende den Arbeitgeber unverzüglich darüber unterrichten, wenn eine Voraussetzung (z.B. Immatrikulation an einer Hochschule, Studiendauer etc.) wegfällt. Andernfalls läuft er Gefahr, dass der Arbeitgeber zumindest die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nachfordern kann.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass es neben den oben genannten eine große Auswahl an Möglichkeiten gibt, sein Studium zu finanzieren. Neben der regulären Vollzeitbeschäftigung, die natürlich sozialversicherungspflichtig ist, arbeiten viele Studierende auch auf selbstständiger Basis. Für Studierende kann sich daher eine Mitgliedschaft beim DFK, die inklusive Rechtsberatung nur zehn Euro im Jahr kostet, lohnen. Die auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisierten Juristen unterstützen sowohl bei der Beratung zu den einzelnen Beschäftigungsmöglichkeiten als auch der Prüfung der Verträge.

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