(openPR) Frankfurt am Main, den 24.07.2006
Tipico hat sich erneut gegen eine Schließung in NRW gewährt. Das Verwaltungsgericht Köln hat laut Beschluss vom 14.07.2006 (1L 927/06) erneut einer Klage der Stadt Köln gegen die Schließung eines privaten Wettunternehmens abgewiesen. Somit ist das Verwaltungsgericht Köln nicht auf den Zug des Urteils (4B 961/06) des Oberverwaltungsgerichts Münster aufgesprungen. Die Richter stellten fest, dass die Ordnungsverfügung der Stadt Köln rechtswidrig ist. Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand und damit eine Ordnungsverfügung von den Behörden eingeleitet werden konnte. Das wäre der Fall gewesen, wenn Tipico Co. Ltd. durch den Antragsteller als Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen agiert, oder Werbung für unerlaubtes Glücksspiel gemacht hätte. Dieser Tatbestand sei nicht gegeben entschieden die Richter, und somit sei die Ordnungsverfügung rechtswidrig.