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BAG: Fristlose Kündigung wegen Drogenkonsums gerechtfertigt

Bild: BAG: Fristlose Kündigung wegen Drogenkonsums gerechtfertigt

(openPR) Konsumiert ein Berufskraftfahrer Drogen, kann die außerordentliche und fristlose Kündigung berechtigt sein. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 20. Oktober 2016 hervor (Az.: 6 AZR 471/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Liegt ein wichtiger Grund vor, kann eine Kündigung auch außerordentlich und fristlos erfolgen. Konsumiert ein Berufskraftfahrer Drogen, kann die fristlose Kündigung wirksam erfolgen. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Fahrer die Drogen während oder außerhalb seiner Arbeitszeit nehme. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.



Das BAG hatte über die Revision eines Arbeitgebers zu entscheiden, der einen Lkw-Fahrer wegen Drogenkonsums außerordentlich und fristlos gekündigt hatte. Der Fahrer hatte in seiner Freizeit an einem Samstag die Droge Crystal Meth genommen, die u.a. Amphetamin oder Methamphetamin enthält. Am Montag darauf saß er wieder hinter dem Steuer seines Lkw. Bei einer Polizeikontrolle wurde der Drogenkonsum festgestellt. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.

Gegen die Kündigung klagte der Fahrer. Denn es habe keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit gegeben. Seine Klage hatte in den ersten Instanzen Erfolg. Das BAG kassierte die Urteile jedoch und entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Denn das Landesarbeitsgericht habe bei seiner vorzunehmenden Interessenabwägung, die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Arbeit eines Berufskraftfahrers ergebenden Gefahren nicht ausreichend gewürdigt. Dabei sei es unerheblich, ob der Mann bei den Fahrten nach der Einnahme der Droge tatsächlich fahruntüchtig gewesen sei und dadurch eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand. Denn ein Berufskraftfahrer dürfe seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Drogen gefährden.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der die Arbeitsgerichte die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers berücksichtigen müssen. Nur wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwerer wiegt, ist die außerordentliche Kündigung wirksam. Daher sollten außerordentliche Kündigungen immer gut vorbereitet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen rund um den Arbeitsplatz.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html

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