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Auch geringfügig Beschäftigte haben Ansprüche

17.10.201615:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Auch geringfügig Beschäftigte haben Ansprüche

(openPR) Aushilfen, Minijobber und Arbeitnehmer arbeiten in vielen Betrieben in Teilzeit. Oftmals ist aber nicht bekannt, dass auch derjenige, der nicht Vollzeit arbeitet, Ansprüche auf Urlaub hat. Die Rechte einer Aushilfe, eines Minijobbers oder eines Teilzeitmitarbeiters sind durchaus mit denen eines Vollzeitmitarbeitern vergleichbar, teilweise auch identisch.



Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind oftmals einhelliger Meinung, der Minijobber arbeite weniger – daher habe er dann auch keinen Urlaub…

Neben den steuerrechtlichen Besonderheiten bei „Aushilfen“ gibt es auch eine wichtige Besonderheit mit Blick auf die Arbeitszeit: Die Arbeitszeit ist limitiert…
• pro Woche auf 48, ausnahmsweise auf 60 Stunden und
• pro Tag auf 8, ausnahmsweise 10 Stunden (§ 3 ArbZG).

Die 48-Stunden-Wochenarbeitszeit ergibt sich aus § 3 Arbeitszeitgesetz: Das Gesetz regelt die „werktägliche“ Arbeitszeit und Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen. Daher gilt auch der Samstag als Werktag, somit gibt es 6 Werktage Montag bis Samstag mit jeweils 8 Stunden = 48 Stunden, bzw. ausnahmsweise 6 Werktage mal 10 Stunden = 60 Wochenstunden. Das ist aber nur dann zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Außerdem muss die Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen beachtet werden.

Beschäftigt nun bspw. ein Veranstalter eine Aushilfe bei einer Veranstaltung am Wochenende, muss sichergestellt sein, dass dieser Arbeitnehmer nicht nur…
• seine maximal zulässige tägliche Arbeitszeit (10 Stunden),
• sondern auch seine maximal zulässige wöchentliche Arbeitszeit (60 Stunden)…

nicht überschreitet. Würde die Aushilfe des Veranstalters aber unter der Woche bereits einem 48-Stunden-Job in einem anderen Betrieb nachgehen, darf der Veranstalter diese Aushilfe am Wochenende nur noch höchstens 12 Stunden beschäftigen – und eben nicht Samstag und Sonntag jeweils 8 bzw. 10 Stunden. Lässt der Veranstalter die Aushilfe am Wochenende an einem Tag 10 Stunden arbeiten, muss gewährleistet sein, dass es einen Ausgleich an einem anderen Tag auf 6 Stunden gibt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsschutz aktiv durchzusetzen. Im Zweifel müsste der Arbeitgeber seine Mitarbeiter er- bzw. sogar abmahnen. Und konsequenterweise auch kündigen, wenn der Mitarbeiter in der Wochensumme die 48 Stunden übersteigt. Dann spielt auch keine Rolle, dass er am Wochenende „nur“ als Aushilfe tätig ist.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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