(openPR) Wann und wie ist eine solche Überwachung überhaupt zulässig und wie verträgt sich das alles mit dem Datenschutz?
Ist Arbeitnehmern nur die rein geschäftliche Nutzung gestattet, so darf der Arbeitgeber (stichprobenartig) kontrollieren, ob die Vorgaben eingehalten werden. Es kann also sowohl das Surfverhalten als auch der Email-Verkehr kontrolliert werden. Im konkreten Verdachtsfall kann auch eine intensive Überwachung zulässig sein. Der Arbeitgeber darf übrigens auch verlangen, dass ihm geschäftliche Emails vorgelegt werden.
Ist aber auch eine private Nutzung gestattet, so ändert sich die Lage erheblich. Der Arbeitgeber wird dann zunächst einmal auch ein Anbieter von Telekommunikations- bzw. Telemediendiensten. Dies hat zur Folge, dass u.a. das Fernmeldegeheimnis und die Datenschutzvorgaben des Telemediengesetzes zu beachten sind.
Ist Arbeitnehmern der private Email-Verkehr sowie die Speicherung der Emails im zentralen System des Arbeitgebers bzw. das Belassen im geschäftlichen Posteingangsordner gestattet, so gilt das Fernmeldegeheimnis für den Arbeitgeber aber nicht. Darauf weist AnwaltOnline (www.AnwaltOnline.com) hin. Dies haben das VGH Hessen und das LAG Niedersachsen haben entschieden. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht als Dienstanbieter von Kommunikationsdienstleistungen im Sinne des Gesetzes anzusehen, da allein der betreffende Arbeitnehmer über den Verbleib oder die Löschung der betreffenden Mail samt der Verbindungsdaten entscheidet. Sicher sollten sich Arbeitnehmer also nicht fühlen und sich grundsätzlich genau überlegen, welche E-Mails über das Firmenaccount verschickt werden soll.
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