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Unser Rechtstipp zum VW-Abgasskandal: Rückabwicklung auch aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung möglich

24.03.201608:52 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Volkswagen AG hat ihren Kunden jüngst angeboten, die vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge umzurüsten. Doch viele VW-Kunden sind verärgert und möchten ihr Fahrzeug am liebsten sofort zurückgeben. Sie fühlen sich von Deutschlands beliebtestem Automobilkonzern hintergangen, weil sie mit einem ganz erheblichen Wertverlust rechnen müssen oder weil sich andere Händler weigern, entsprechende Fahrzeuge in Zahlung zu nehmen.

Im deutschlandweit ersten Urteil zu dieser Thematik hat das Landgericht Bochum die Klage eines VW-Kunden jedoch abgewiesen, der seinen Autokauf wegen der „Schummelsoftware“ rückabwickeln wollte. Die Richter begründeten dies damit, dass in der Verwendung der „Schummelsoftware" keine erhebliche Pflichtverletzung zu sehen sei (Landgericht Bochum, Urteil vom 16.03.2016, Az.: I-2 O 425/15). Ob andere Gerichte der Ansicht des Landgerichts Bochum folgen werden, ist allerdings noch offen.

Es gibt jedoch einen einfacheren „Trick“, sich von einem entsprechenden PKW-Kaufvertrag zu lösen. Dieser Weg steht Ihnen dann offen, wenn Sie Ihr Fahrzeug über die „Volkswagen Bank“ oder die „Audi Bank“ finanziert haben sollten. Entsprechende Kreditverträge weisen nämlich in vielen Fällen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf (wir schätzen ca. 50 %). Die Folge ist, dass die gesetzliche Widerrufsfrist nie zu laufen begann und Sie Ihren Kreditvertrag grundsätzlich also auch noch nach Jahren widerrufen können. „Fällt“ der Kreditvertrag, so „fällt“ regelmäßig auch der Kaufvertrag. Vorteil dieser Variante ist, dass Ihnen komplizierte Nachweispflichten wie „Handelt es sich um einen schweren Mangel?“ oder „Waren niedrige Abgaswerte ein entscheidendes Kaufmotiv?“ erspart bleiben. Sie erreichen also auf einfacherem Wege dasselbe Ziel.

Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite. Bitte nehmen Sie für eine erste Vorprüfung Kontakt mit uns auf, gerne telefonisch oder per Email (Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Gaibler).

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