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Darlehenskündigung durch die Bank - Was können Verbraucher tun?

(openPR) Darlehensverträge können scheitern. Auf finanzielle Engpässe der Kreditnehmer reagieren die Banken oft mit fristlosen Darlehenskündigungen. Unternehmer und Verbraucher kommen dann vom Regen in die Traufe. Nur selten kann die Valuta auf einen Schlag zurückgezahlt werden. Die häufige Folge: Ein neuer Kredit muss aufgenommen werden. Unter Umständen gestaltet sich die Umschuldung schwierig. Betroffene fragen immer wieder: Wie kann man sich gegen die Kreditkündigung wehren?



Zunächst ist die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen. Eine außerordentliche Kündigung durch die Bank kann gemäß § 490 I BGB bei Darlehen mit fester Laufzeit und fest vereinbartem Zinssatz nur erfolgen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird. Mit anderen Worten: Entweder sind Vermögen und Sicherheit oder nur die Sicherheit des Darlehensnehmers gefährdet oder wertgemindert. Ein Kündigungsrecht besteht aber nicht, wenn zwar das Vermögen beeinträchtigt ist, die Sicherheit aber ausreicht, um den Rückzahlungs- und Zinsanspruch der Bank zu verwirklichen. Dies wird von den Banken immer wieder verkannt. Im umgekehrten Fall - wenn also nur die Sicherheit beeinträchtigt oder verfallen ist – kann die Bank dagegen von ihrem fristlosen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Allerdings hält die Bewertung der Sicherung einer rechtlichen Prüfung oft nicht stand. Zudem muss eine mögliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse von der Bank einzelfallbezogen gewürdigt werden. In einer in diesem Zusammenhang häufig zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1985 entschied das OLG Hamm, dass die Anfangsverluste eines seit kurzem Selbständigen keinen Grund zur fristlosen Kündigung darstellten (WM 1985, 1411). Das Gericht sah die Kündigung der Bank als widersprüchliches Verhalten an, weil diese einerseits die Existenzgründung des Klägers finanzierte, andererseits nicht bereit war, unternehmerische Anfangsverluste hinzunehmen.

Die Bank kann eine fristlose Kündigung auch auf die allgemeine Vorschrift des § 314 BGB stützen, die einen wichtigen Grund fordert. Nach der gesetzlichen Definition liegt ein solcher vor, wenn dem kündigenden Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Beendigung oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar erscheint. Mit anderen Worten muss das Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Bank grundlegend erschüttert worden sein. Hierfür genügt nicht, dass in Wahrheit nur die „menschliche Chemie“ mit der Kreditabteilung nicht mehr stimmt. In den AGB der Banken ist beispielhaft als wichtiger Grund aufgezählt, dass der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht oder Sicherheiten nicht vertragsgemäß bestellt oder verstärkt hat. Die Rechtsprechung hat weitere Einzelfälle herausgearbeitet, wie zum Beispiel die wiederholte Nichtzahlung von Zins- und Tilgungsraten. Verbraucher sollten wissen, dass die Kündigung in einem derartigen Fall erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Fristsetzung wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht erforderlich ist. Bei einer fristlosen Kündigung nach § 314 BGB ist zudem das Interesse des Darlehensgebers an der Vertragsbeendigung mit den schutzwürdigen Interessen des Darlehensnehmers abzuwägen. Es müssen über den "wichtigen Grund" hinaus Umstände gegeben sein, die eine fristlose Kündigung zwingend erforderlich erscheinen lassen. Insbesondere ist das Ausmaß des möglichen Schadens für den Kreditnehmer in Rechnung zu stellen. Wichtige Kriterien sind: Wie ist der Darlehensnehmer abgesichert? Droht ein Firmenzusammenbruch?

Ist der Darlehensnehmer Verbraucher, so gelten ergänzend die Sondervorschriften der §§ 491 – 498 BGB. Wer im Rahmen üblicher Ratenkredite in Verzug gerät, muss folgendes wissen: Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann die Bank ein Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens zehn Prozent des Nennbetrages in Verzug ist. Läuft das Darlehen über drei Jahre, genügen fünf Prozent. Außerdem muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine mindestens zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt haben. Diese muss die Ankündigung enthalten, dass bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld fällig wird. Nach dem Gesetzeswortlaut soll die Bank außerdem ein Gespräch zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung mit dem Kreditnehmer anbieten. Die Rechtsprechung sieht in dem Gesprächsangebot aber keine zwingende Voraussetzung für die Fristsetzung und die Kündigung. Der Bankkunde steht im Falle einer derartigen Gesamtfälligstellung des Darlehens gleichwohl besser da, als ein gewerblicher Darlehensnehmer oder ein solcher, dem aus wichtigem Grund das Darlehen gekündigt wird. Denn die noch offene Restschuld verringert sich bei der Verzugskündigung um die Zinsen und die die sonstigen laufzeitabhängigen Darlehenskosten, die bei staffelmäßiger Berechnung an sich noch angefallen wären (§ 498 II BGB).

Kündigt die Bank unberechtigt einen Kredit, so wird das Kreditverhältnis durch die Kündigungserklärung nicht beendet. Der Kreditnehmer kann die geforderte Rückzahlung verweigern. Außerdem entstehen ihm bei allen Arten der Kredite Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung des Darlehensvertrages. Dem Darlehensnehmer sind sämtliche Einbußen zu ersetzen, die durch die Beendigung des Kreditverhältnisses entstanden sind. Insbesondere bei durch die Kreditkündigung letztlich ausgelösten Unternehmensinsolvenzen sind Schadensersatzprozesse existenziell. Das Kreditinstitut muss den Kündigungsgrund darlegen und beweisen. Gelingt dies nicht, so ist die Lage für den Vebraucher oft günstig. Denn die Kausalität zwischen der fehlerhaften Kündigungserklärung und dem Schaden wird gesetzlich vermutet. Um die Vermutung zu widerlegen, muss der Kreditgeber beweisen, dass der Schaden des Kreditnehmers nicht auf der Beendigung des Vertragsverhältnisses beruht. Diese Beweisführung ist schwierig, so dass Banken die Konsequenzen unberechtigter Kreditkündigungen nicht selten zu tragen haben. Es kann sich also durchaus lohnen, um seine Rechte zu kämpfen.

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