(openPR) Google ist nicht nur eine Quelle für unzählige Suchergebnisse, nein auch was Rechtsprechung angeht, ist der kalifornische Suchmaschinenanbieter ein zuverlässiger Lieferant. Diesmal hatte das OLG Celle das Vergnügen. Mit Urteil vom 29.01.2015 (Az.: 13 U 58/14) entschieden die Richter, dass der Webseitenbetreiber welcher eine Unterlassungsverpflichtung abgibt, ist nicht nur zum Löschen des entsprechenden Inhalts verpflichtet ist, er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass der Inhalte zudem aus dem Google Cache verschwindet.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen einem eingetragener Verein und deinem Anbieter von Ferienwohnungen. Diese wurden auf der Webseite welche der Verein betrieb angeboten. Die Anbieter der Ferienwohnungen klagte auf Löschung des Inhaltes, da der Eindruck einer Vereinsmitgliedschaft entstehen. Nachdem die betreffenden Inhalte gelöscht wurden waren diese jedoch nach wie vor bei einschlägigen Suchmaschinen zu finden. Google und Co. Speichern nämlich Suchergebnisse auch nach deren Löschung.
Nun nimmt der Kläger den Beklagten aus der abgegebenen Unterlassungserklärung in Anspruch.
Mit Erfolg. Nach Ansicht der Richter ist es Aufgabe des Unterlassungsschuldner, einen Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte zu stellen. Nur so kann dem Anspruch des Klägers entsprochen werden.
Zur Begründung führte Das Gericht aus, dass mit Annahme einer Unterlassungserklärung ein Unterlassungsvertrag zustande kommt, für den die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung gelten. Bei der Auslegung ist daher neben dem Wortlaut auch auf die Umstände, den Zweck und die Interessenlage der Parteien abzustellen.
Mit dieser Entscheidung geht das OLG Celle einen anderen Weg als beispielsweise das Landgericht Halle (Urt. v. 31.05.2012 – 4 O 883/11), welches keine Handlungspflichten hinsichtlich des Google-Cache sieht, sofern dies in der Unterlassungserklärung nicht gesondert erwähnt ist. Somit bleibt gespannt auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu warten.












