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Die Kostenverteilung bei einem Aufzug im Mietshaus

13.11.201508:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Viele mehrstöckige Mietshäuser besitzen einen Aufzug. Dennoch ist vielen Mietern nicht bewusst, dass diese die Kosten des Aufzugs anteilig tragen.
Der Vermieter steht in der Pflicht die Nutzung des Aufzugs rund um die Uhr zu gewährleisten, so der deutsche Mieterbund. Kosten die bei einer nötigen Reparatur entstehen kann der Vermieter aber nicht auf die Mieter umlegen, sei denn es wurde ein Vollwartungsvertrag abgeschlossen, so kann es sogar zu Kosten von 20 – 50 % bei einer anstehenden Reparatur kommen.

Möglich ist die Umlegung allerdings bei Betriebskosten. Diese zahlen die Mieter mittels der Betriebskostenabrechnung, sofern dies vorher im Mietvertrag vereinbart wurde. Zu diesen Kosten gehören jene für Betriebsstrom, Wartung und Reinigung, die Notrufbereitschaft sowie eventuelle TüV-Gebühren. Die Kosten werden meist nach dem Verhältnis der Wohnflächen der Mieter auf diese umgelegt.

Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden, kennt die neueste Rechtsprechung und weiß, dass sogar ein Mieter im Erdgeschoss, der den Aufzug mangels Dach- oder Kellergeschoss überhaupt nicht nutzen kann, diese Kosten anteilig mit zu tragen hat. So entschied erst kürzlich der BGH, der feststellte, dass man keine Ungenauigkeiten bei der Verteilung von Nebenkosten vermeiden könne, da man sonst auch bei den Mietern der höheren Etagen nach dem Grad der tatsächlichen Nutzung unterscheiden müsse. Dies sei aber weder praktikabel noch für die Transparenz der Betriebskostenabrechnung förderlich.

Eine Ausnahme könne man nur dann machen, wenn es um Seitenflügel des Gebäudes ginge, die nicht über den Aufzug zu erreichen sind.
Es ist daher immer wichtig, die genaue Kostenaufteilung in der Betriebskostenabrechnung zu untersuchen und gegebenenfalls einen Anwalt um Rat zu fragen.

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