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Überwachung im Mietshaus oft nicht erlaubt

10.09.200911:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Persönlichkeitsrechte der Bewohner von Mietshäusern dürfen nicht durch Überwachungsmaßnahmen wie das Anbringen von Kameras beeinträchtigt werden. Laut Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale, stützen mehrere Urteile das Recht der Mieter auf Privatsphäre.



Nürnberg, 10. September 2009. Die bisweilen geäußerte Befürchtung, wir näherten uns Zuständen wie in einem Überwachungsstaat, ist zumindest hinsichtlich der deutschen Mietshaus-Realität unbegründet. Dies belegen zahlreiche Urteile, bei denen Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte der Mieter ein Riegel vorgeschoben wurde, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de

In einem vor dem Landgericht Berlin verhandelten Fall (Az.: 62 S 37/05) hatte der Vermieter mehrere Überwachungskameras in Treppenhaus und Aufzug anbringen lassen. Hier war es immer wieder zu Vandalismus und angeblich auch Drogenkonsum gekommen. Nach einer Sanierung und dem Einbau einer neuen Schließanlage verlangte ein Mieter die Beseitigung der Kameras – mit Erfolg. Die Richter vertraten die Ansicht, dass durch die Überwachung die Persönlichkeitsrechte des Mieters eingeschränkt würden.

Ganz ähnlich auch das Kammergericht Berlin in einem vergleichbar gelagerten Fall (Az.: 8 U 83/08): Hier ging es zwar nur um eine Überwachungskamera, die im Fahrstuhl eingebaut werden sollte. Allerdings gab es auch nur einen belegten Vorfall mit Schmierereien im Lift. Auch hier müsse der Mieter dem Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte nicht zustimmen, urteilten die Richter.

Auch ein Mieter, der von seiner Wohnung aus mit einer Kamera den gegenüberliegenden Biergarten – wo es schon des Öfteren zu Straftaten kam – überwachen wollte, fand vor Gericht keine Gnade: Obwohl er es gar nicht auf die Bewachung der übrigen Hausbewohner abgesehen hatte, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese dennoch gefilmt werden. Deshalb muss die Kamera wieder entfernt werden, urteilte das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 3173/08-47).

In einem besonders krassen Fall brachte ein Vermieter einen von einer Seite durchsichtigen Spiegel im Bad an, sodass er von einem Abstellraum aus unbemerkt die Bewohner der Wohnung beobachten konnte. Dafür hatten die Richter vom Amtsgericht München überhaupt kein Verständnis und billigten den Mietern 100 Prozent Mietminderung und das Recht zur fristlosen Kündigung zu (Az.: 473 C 18682/06).

Quelle: www.immowelt.de

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