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IMMONET-Redaktionsservice: Sommermärchen auf dem Balkon?

10.06.201008:14 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Hamburg – In wenigen Tagen wird die Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika Millionen von Fans in Deutschland in ihren Bann ziehen. Vier Wochen lang regiert dann „König Fußball“, schwarz-rot-goldene Fähnchen zieren vielerorts Autos und Fassaden. Ganz Deutschland hofft angesichts der couragierten Spielweise der Elf von Bundestrainer Jochim Löw auf ein neues „Sommermärchen“ – wie 2006 im eigenen Land oder zuletzt bei der EURO 2008 in Österreich und der Schweiz.



Nach dem Spiel ist vor der Party

Trotz aller Fußballbegeisterung: Um keine gelbe oder gar rote Karte vom Vermieter zu kassieren, müssen sich Bewohner von Mietshäusern auch im WM-Sommer an bestimmte Spielregeln halten. Wer die Fußball-Party mit einem gemütlichen Grill-Nachmittag auf dem Balkon seiner Mietwohnung kombinieren möchte, darf diesen Doppelpass gern spielen – aber nur einmal im Monat und mit vorangegangener Information der Nachbarn (48 Stunden vor Party-Beginn). Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn (Aktenzeichen 6 C 545/96) hervor. Findet die WM-Party auf dem Balkon oder im Garten statt, so muss das in einem Mietshaus grundsätzlich akzeptiert werden. Das bestätigen aktuelle Gerichtsentscheidungen. Das Landgericht Frankfurt (AZ: 2/21 O 424/88) beispielsweise sah 24 Teilnehmer einer Gartenparty noch „im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten“. Es läge außerdem in der Natur eines solchen Festes, so das Gericht, „dass gelacht und auch lauter geredet wird“. Andererseits gelten die Lärmvorschriften, die sich an den Landes-Immissionsschutzgesetzen ausrichten. Die Nachtruhe (ab 22 Uhr) ist unbedingt einzuhalten.

„Drei unten, drei oben“ – Wie laut darf das Torwandschießen sein?

Wer im Garten eine Torwand aufstellen will, darf zwar ganztags gemäß dem „Sportstudio“-Motto „Drei unten, drei oben“ das eigene fußballerische Können unter Beweis stellen, aber auch hier müssen ab 22 Uhr die Lärmrichtlinien eingehalten werden. Denn das in solchen Fällen oft herangezogene „Recht auf Party“ gibt es nicht – auch während der Fußball-WM nicht.

Torjubel ist bei Spielen der deutschen Nationalmannschaft natürlich erlaubt – ab 22 Uhr darf im Mietshaus aber nur noch in Zimmerlautstärke jubiliert werden. Geregelt wird dies meist über die Hausordnung. Bei wiederholten Verstößen und bei exzessivem Lärm kann der Vermieter eine Kündigung aussprechen.
Zur WM gehört natürlich auch die Dekoration von Balkon und Fassade. Das Hissen einer Nationalflagge gehört grundsätzlich mit zum „Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung“. Das gilt allerdings nicht, wenn der Mietvertrag Dekorationen jeglicher Art untersagt. Auf dem Dach sollten Fan-Banner aber nur mit vorangehendem Einverständnis des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft angebracht werden. Gleiches gilt auch für gemeinschaftlich genutzte Gärten und Terrassen, wenn dabei eigens Halterungen für die Flagge installiert werden müssen.

„Grill-Verbot“ muss im Mietvertrag stehen

Bratwurst und Steak gehören zu einer WM-Party ebenso dazu wie das obligatorische Bier. Aber Vorsicht: Die Hausordnung oder der Mietvertrag können das Grillen im Freien untersagen. Wer das „Grill-Verbot“ ignoriert, muss mit einer Abmahnung und – im Wiederholungsfall – mit einer Kündigung rechnen. (Landgericht Essen, AZ: 10 S 438/01). Ein Verstoß gegen das geltende Landes-Immissionsschutzgesetz kann zudem noch ein Bußgeld von bis zu 500 Euro nach sich ziehen – besonders dann, wenn Rauch in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn zieht. (OLG Düsseldorf, AZ: 5 Ss 149/95).

Immonet-Tipp: Unabhängig von den genannten juristischen Entscheidungen kommt Rücksicht gegenüber dem Nachbarn im Garten oder auf dem Balkon immer gut an. Am besten einigen Sie sich mit Ihren Nachbarn vor dem Grillfest und treffen eigene Absprachen mit denen alle zufrieden sind. Und wenn Deutschland bei der WM erfolgreich ist, freuen sich vielleicht auch Fußball-Laien mit Ihnen.

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