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Thomas Filor

23.03.201812:04 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Immobilienexperte Filor erklärt, dass der Vermieter den Zugang zum Telefonanschluss im Mietshaus gewähren muss

Magdeburg, 21.03.2018. In dieser Woche beschäftigt sich Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg mit dem Thema Telefonverteiler im Mietshaus. „Für den Telefonanschluss ist im Prinzip jeder Mieter zunächst selbst verantwortlich“, so Filor. „Aus diesem Grund ist der Vermieter dazu verpflichtet, dem Mieter Zugang zum Telefonverteiler des Hauses zu gewähren“, erklärt der Immobilienexperte aus Magdeburg und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding (Az.: 15a C 99/16). „Selbst, wenn bereits ein DSL-Anschluss in der Wohnung vorhanden ist, muss der Vermieter den Zugang zum Telefonverteiler gewähren. Der Mieter hat zu jeder Zeit ein Recht darauf, Zugang zum Hausverteiler zu erhalten,“ erklärt Immobilienexperte Thomas Filor weiter. In dem vor dem Amtsgericht Wedding verhandelten Fall hatte ein Mieter eine Telekommunikationsfirma beauftragt, sowohl einen Telefon- als auch einen DSL-Anschluss freizuschalten. Im betroffenen Mietshaus befand sich der Telefonverteiler im Keller. Der Mieter hatte keinen Schlüssel für den Raum. Zuvor hatte er einen Termin zur Freischaltung mit der Telekommunikationsfirma vereinbart. Da sich der Techniker am Tag des Termins verspätete, verpasste er den Vermieter, der ihm Zugang zum Miethaus verschaffen sollte. Der Vermieter weigerte sich jedoch, auf den Techniker zu warten, spätere Versuche scheiterten außerdem. „Unterdessen war sich der Vermieter keiner Schuld bewusst, da er die Ansicht vertrat, die Wohnung sei bereits mit einem DSL-Anschluss ausgestattet und es gebe einen frei zugänglichen Etagenverteiler im 1. Obergeschoss des Mietshauses“, erklärt Thomas Filor weiter. Das Amtsgericht war allerdings anderer Auffassung: Es sei unbedingt notwendig und läge in der Verantwortung des Vermieters, einem Techniker zu jeder Zeit den Zugang zum Hausverteiler zu gewähren. Eine Freischaltung über den Etagenverteiler sei laut Gesetz nicht ausreichend. „Die gesetzliche Grundlage für dieses Urteil besteht darin, dass Mieter freie Wahl haben, wenn es um den Internetanbieter geht“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend. Dies geht sogar soweit, dass wenn die Möglichkeit auf die Wahl des DSL-Anschlusses nicht gegeben ist, eine Mietminderung von fünf Prozent möglich ist.

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