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Psychische Gefährdungsbeurteilung - Wie konform zum Arbeitsschutzgesetz handeln?!

05.11.201510:11 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Psychische Gefährdungsbeurteilung - Wie konform zum Arbeitsschutzgesetz handeln?!
Wissenschaft und Praxis verzahnt
Wissenschaft und Praxis verzahnt

(openPR) Stuttgart, 03. November 2015,

Seit Ende 2013 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu den psychischen Belastungen (PGB) am Arbeitsplatz in ihrem Unternehmen durchzuführen.
Viele BGM-Verantwortliche, Arbeitssicherheitsfachkräfte und Personalentwickler stehen daher nun vor der Frage, wie sie diese regelkonform umsetzen können.



Es gibt keinen allgemein gültigen „Königsweg“ für die Durchführung der PGB, denn Umfang und Methodik orientieren sich immer an den individuellen betrieblichen Gegebenheiten (z.B. Branche, Betriebsgröße…). Grundsätzlich sollte die PGB allerdings strukturiert ablaufen, sich am Prozessablauf der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz orientieren und bestimmte Qualitätskriterien wie z.B. den Einsatz wissenschaftlich evaluierter Instrumente und Erhebungsverfahren, beachten.

"Dem kann der Arbeitgeber nur gerecht werden, wenn ihm zuverlässige Fachexpertise zur Seite steht", betont Prof. Dr. Ralf Brand, Mitbegründer der meisterleistung GmbH.

„Wir haben es uns daher zur Aufgabe gemacht, Unternehmen und deren relevante Akteure wie Betriebsärzte oder Arbeitssicherheitsfachkräfte bei der Durchführung, Umsetzung und Evaluation von Maßnahmen mit dem Erfahrungs- und Fachwissen unserer Berater/-innen fachkundig zu unterstützen und so die Qualität sicherzustellen.“, erklärt er.

Die meisterleistung GmbH hat diesbezüglich ein individuelles Konzept entwickelt, das sie sowohl in kleinen, mittelständischen als auch größeren Unternehmen den entsprechenden Gegebenheiten angepasst durchführt.

Die Praxis hat gezeigt, dass sich in den meisten Fällen ein schrittweises Vorgehen mit gestuftem Analyseverfahren empfiehlt:

Angefangen von einer Kick-Off-Veranstaltung als Auftakt und einem orientierenden Verfahren zur systematischen Bestandsaufnahme (Datenanalyse in Kombination mit einer Kurzbefragung ausgewählter Beschäftigter oder einer Betriebsbegehung) bis hin zur ausführlichen Analyse in Form einer Begehung (objektive Ebene), umfassenden Mitarbeiterbefragung und/oder eines Analyse-Workshops (subjektive Ebene).

Danach folgt die Entwicklung von Maßnahmen gegen gefährdende psychische Belastungen (z.B. durch Workshops mit Mitarbeitern und Führungskräften in besonders betroffenen Abteilungen) und deren Umsetzung sowie schlussendlich die Prüfung der Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit.

Fakt ist, wer keine PGB durchgeführt oder dies nicht dokumentiert hat, riskiert nach Prüfung durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden neben einem Bußgeldbescheid vor allem Regressansprüche der Sozialversicherungsträger bei vorliegenden arbeitsbedingten, psychischen Erkrankungen von Beschäftigten. Dem Betrieb können außerdem Auflagen zur Umsetzung der PGB gemacht werden, die bei Zuwiderhandlung ein hohes Bußgeld nach sich ziehen.
„Wir erleben es tatsächlich häufiger, dass Unternehmen über Strafen und Haftungsrisiken, die sich bei Nichterfüllung der PGB-Pflicht ergeben gar nicht Bescheid wissen.“, sagt Steffen Kramer, der Geschäftsführer der meisterleistung GmbH.
„Daher informieren wir Firmen, die bei uns anfragen gerne zur Thematik und versenden beispielsweise Informationsmaterial“

In 2014 fanden bereits erste Überprüfungen durch die Berufsgenossenschaften bzw. Gewerbeaufsicht statt. Seit September 2015 sind die Gewerbeaufsichtsämter nun damit beauftragt, bei den Firmen verstärkt zu kontrollieren und Fallzahlen zu liefern, was, wie bereits umgesetzt wurde.

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