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Der Mietaufhebungsvertrag und die Berliner Kündigungssperrfristen

27.10.201515:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Wer eine Immobilie - sei es Eigentumswohnung in zentraler Lage, Doppelhaushälfte am Stadtrand oder Einfamilienhaus im Grünen – zur Selbstnutzung erworben hat, der hat ein berechtigtes Interesse daran, dort auch zu einem selbst gewählten Zeitpunkt einzuziehen.



Eine Kündigung aus Eigenbedarf mag zwar schnell erstellt und ausgesprochen sein, es bedeutet jedoch nicht, dass man hier auch umgehend zu seinem Recht kommt. Gerade in Berlin kann dies mit einigen Problemen verbunden sein. Denn wenn man seine Traumwohnung gefunden hat, bedeutet dies noch lange nicht, dass man auch in Kürze einziehen kann.

So galt für Berlin die gesetzliche Kündigungssperrfrist von drei Jahren. Die Frist begann zu laufen, nachdem Wohneigentum geschaffen worden war und die erste Veräußerung erfolgt ist. Vor Ablauf dieser Frist war eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht möglich.

Dies hat sich seit dem 1. September 2011 nochmals geändert. Und zwar deutlich zum Nachteil des Neueigentümers. Die Sperrfristen für Eigenbedarfskündigungen in den besonders beliebten Berliner Bezirken wurden nochmals verlängert. Es galt eine erweiterte Kündigungssperrfrist von sieben Jahren in den Bezirken Mitte, Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg.

Hat man also bis zum 31. August 2011 umgewandeltes Wohnungseigentum außerhalb der beliebten Stadtbezirke erworben, so konnte man zumindest durch die Kündigungssperrfrist nicht über drei Jahre hinaus an einer Eigennutzung gehindert werden. Jedoch ist auch hier eine weitere Änderung erfolgt. Wiederum zum Nachteil potenzieller Neueigentümer.

Mit der Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013 gilt seit dem 1. Oktober 2013 nicht nur für einzelne Bezirke, sondern für ganz Berlin eine Kündigungssperrfrist von zehn Jahren. Voraussetzung ist die vorherige Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und ein sich daran anschließender Verkauf. Die Frist beginnt mit dem ersten Verkauf nach der Umwandlung und der Eintragung des ersten Käufers als Eigentümer in das Grundbuch.

Ein eleganter Weg ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages mit dem derzeitigen Mieter. Am besten abzuschließen, bevor man den Kaufvertrag notariell beurkunden lässt. Dann kann man diesen gleich zum Vertragsinhalt machen.

Sollten interessierte Käufer Immobilien erwerben wollen, so sollten diese sich besser vor dem Erwerb darüber informieren, ob sie auch schnell und problemlos einziehen können. Käufer können sich vertrauensvoll an die Anwaltskanzlei Arnold in Person von Herrn Rechtsanwalt Benjamin Hocke wenden. Gemeinsam mit diesem wird dann das weitere mögliche Vorgehen besprochen und versucht, alle offenen Fragen zu beantworten.

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