(openPR) Seit 01.07.2014 besteht die Möglichkeit, eine abschlagsfreie Altersrente bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, wenn mindestens 45 Beitragsjahre vorliegen. Für die Jahrgänge ab 1953 wird die Altersgrenze schrittweise angehoben.
Auf die 45 Jahre werden neben Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit auch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I berücksichtigt. Für Zeiten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn gilt dies jedoch nur im Ausnahmefall. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch freiwillige Beiträge und sogar bestimmte Zeiten ohne Beitragszahlung angerechnet werden. Eine Berücksichtigung von Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist hingegen weiterhin ausgeschlossen.
Auch nach mittlerweile mehr als einem Jahr sind leider immer noch Unsicherheiten im Umgang mit den Neuregelungen durch die Rentenversicherungsträger festzustellen. So werden in Rentenauskünften vor Rentenbeginn oder auch bei der Prüfung des Rentenanspruchs vielfach nicht alle relevanten Zeiten eingerechnet, so dass der Eindruck entstehen kann, die Voraussetzungen für die vorzeitige Rente wären nicht erfüllt. Meist fehlt es dann an einer für den Laien nachvollziehbaren Aufstellung der anrechenbaren und fehlenden Zeiten. Fehlen nur wenige Monate zur Erfüllung der Wartezeit, können diese mitunter durch weitere Beitragszahlungen belegt werden. Betroffene sollten daher durch einen unabhängigen Rentenberater überprüfen lassen, ob tatsächlich alle relevanten Zeiten eingerechnet worden sind. Hier werden außerdem alle Rentenbescheide geprüft und Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung durchgesetzt.









