(openPR) Verluste mit CFB Schiffsfonds, Rückforderung von Ausschüttungen, drohende Verjährung
Bei der CFB (Commerz Real Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH, CFB-Fonds) handelt es sich nach eigenen Angaben um einen der führenden Initiatoren geschlossener Fonds in Deutschland. Innerhalb der Commerbank (Commerz Real Gruppe) ist sie als Spezialistin für die Auflegung, den Vertrieb und die Verwaltung von geschlossenen Fonds zuständig.
Die CFB hat zahlreiche unternehmerische Publikumsfonds, darunter auch zahlreiche Schiffsfonds aufgelegt. Vor allem die Schiffsfonds entwickeln sich nicht wie versprochen, bei einigen besteht sogar die Gefahr des Totalverlustes und der Rückforderung von erhaltenen Ausschüttungen.
Besorgte Anleger fragen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser (Stuttgart/Berlin) nach rechtlichen Handlungs- und Ausstiegsmöglichkeiten.
Der Anbieter CFB legte u.a folgende Schiffsfonds auf:
CFB-Fonds Nr. 122
CFB-Fonds Nr. 123
CFB-Fonds Nr. 151 MS Maria Star
CFB-Fonds Nr. 152 MS Marlene Star
CFB-Fonds Nr. 153 MS Marilyn Star
CFB-Fonds Nr. 155 TS Alexandra
CFB-Fonds Nr. 156 TS Britta
CFB-Fonds Nr. 157 TS Gabriela
CFB-Fonds Nr. 157 TS Julia
CFB-Fonds Nr. 161 Schiffsflotten-Fonds 3
CFB-Fonds Nr. 162 MS Gabriel Schulte
CFB-Fonds Nr. 163 MS Montpellier
CFB-Fonds Nr. 166 Twins 1
CFB-Fonds Nr. 168 Twins 2
CFB-Fonds Nr. 172 MS Nedlloyd Juliana
CFB-Fonds Nr. 167 Containerriesen der Zukunft 1
CFB-Fonds Nr. 169 Containerriesen der Zukunft 2
CFB-Fonds Nr. 171 Containerriesen der Zukunft 3
Grundsätzlich haben diejenigen Anleger gesteigerte Chancen vor Gericht zu obsiegen oder zumindest einen „guten“ Vergleich vor Gericht abzuschließen, wenn auf der Gegenseite, die die Schiffsfondsbeteiligung vermittelt hat, eine Bank (in vielen Fällen die Commerzbank) steht und diese den Anleger beraten hat.
Kann der Anleger nämlich nur eine Aufklärungspflichtverletzung (Falschberatung) nachweisen, besteht auf Seiten des Anlegers ein hundertprozentiger Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung. Der klagende Anleger erhält das angelegte Kapital samt Agio, gegebenenfalls auch den entgangenen Zinsgewinn, zurück. Daneben wird der klagende Anleger von Ansprüchen Dritter (vor allem möglichen Rückforderungsansprüchen wegen der erhaltenen Ausschüttungen) freigestellt.
Aufgrund der so genannten Bond - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Banken nicht nur anlagegerecht sondern auch anlegergerecht ihre Kunden aufklären. In vielen Fällen konnte Rechtsanwalt Eser eine Falschberatung auch wegen der mangelnden anlegergerechten Beratung feststellen, da die empfohlene Anlage weder zur Altersvorsorge noch zum Kapitalerhalt geeignet ist.
Rechtsanwalt Eser vertritt hier insoweit bundesweit zahlreiche geschädigte Anleger die von verschiedenen Banken falsch aufgeklärt und beraten worden sind. In den allermeisten Fällen konnte den beratenden Banken eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Dies führte wiederum in den allermeisten Fällen zum Abschluss eines für den Anleger günstigen, sprich mit hohen Vergleichsquoten ausgestatteten, Vergleichs.
Das weitere zeit- und kostenintensives Gerichtsverfahren konnte dadurch beendet werden.
Drohende Verjährung zum 31.12.2015!
Nach den Feststellungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser drohen allerdings in vielen Schiffsfondsfällen die grundsätzlich bestehenden Schadensersatzansprüchen der Anleger zum 31.12.2015 (Stichtagsregelung) zu verjähren.
Wegen der drohenden Verjährung zum 31.12.2015 empfiehlt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser geschädigten Anlegern, sich zeitnah von einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt diesbezüglich beraten zu lassen.
Interessierte Anleger können sich hierbei unmittelbar mit der Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte in Verbindung setzen und hierbei auch den allgemeinen Kanzleifragebogen anfordern oder auf unserer neuen Homepage unter
www.eser-law.com herunterladen.
Bei Wunsch führen wir auch kostenfrei die Korrespondenz und die Einholung der Kostenschutzzusage bei ihrer Rechtsschutzversicherung, falls vorhanden. Die Anleger sollten hierbei lange Bearbeitungszeiten durch die Rechtsschutzversicherer einkalkulieren.
Erfolgshonorar?!
Ein solches Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung absehen würde (§ 4a Abs. I S. 1 RVG).
Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Auftraggeber nicht in der Lage wäre, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; Es genügt, wenn der Auftraggeber in Ansehung der Kosten von der Rechtsverfolgung abgesehen hätte.
Sprechen Sie uns an wenn Sie davon ausgehen, dass in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Erfolgshonorarvereinbarung erfüllt sind.
Die Erstinformation bzw. Erstberatung ist ebenso kostenfrei.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines.
Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als nebenberuflicher Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin(Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.








