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Für MPC VII-Anleger obsiegendes und rechtskräftiges Urteil

(openPR) RA Eser erstreitet für MPC VII-Anleger obsiegendes und rechtskräftiges Urteil!

Eser Rechtsanwälte berichteten bereits, dass sie vor dem Landgericht Verden am 28.11.2014 gegenüber der wegen Falschberatung auf Schadensersatz verklagten Volksbank Sulingen eG ein, der Klage vollumfänglich stattgebendes, Urteil erstritten hatten, Az. 4 O 367/13.



Der von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser vertretene Anleger hatte sich - nach vorhergehender Beratung durch die Mitarbeiter der Volksbank Sulingen eG - i.H.v. 10.000 EUR, zzgl. 5 % Agio, an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds leben plus VII GmbH & Co. KG beteiligt.

Die Beklagte wurde verurteilt, an den klagenden Anleger 10.500,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Anlegers/Klägers an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds leben plus VII GmbH & Co. KG, zu zahlen. Weiter wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger auch den entgangenen Gewinn i.H.v. 1.260,- EUR zu zahlen. Zudem hat das Landgericht Verden festgestellt, dass die beklagte Volksbank Sulingen eG verpflichtet ist, dem klagenden Anleger sämtlichen zukünftigen Schaden zu ersetzen und ihm insoweit von sämtlichen Forderungen von Dritten freizustellen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichtes Verden hatte die beklagte Volksbank Berufung eingelegt.

Am 24.06.2015 fand vor dem Oberlandesgericht Celle insoweit die Berufungsverhandlung statt.

Nachdem der Senat jedoch die Aussichtslosigkeit der eingelegten Berufung, im Rahmen seiner vorgenommenen vorläufigen Würdigung des Sach- und Streitstandes, offen gelegt hatte, nahm die beklagte Volksbank ihre Berufung schließlich zurück.

Damit ist außer dem entgangenen Gewinn die Entscheidung des Landgerichtes Verden rechtskräftig geworden. Der geschädigte Anleger bekommt wie vom Landgericht Verden ausgeurteilt nun Schadenersatz.

Bei der Verurteilung der beklagten Volksbank stützte sich das Landgericht Verden vor allem auch auf die Rückvergütungsrechtsprechung (Kick Backs) des Bundesgerichtshofes.

Angesichts dieser günstigen Rechtslage sollten auch die anderen Anleger - die sich ebenfalls nach vorhergehender Beratung und Aufklärung durch Banken und Sparkassen an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds MPC VII oder sogar an anderen Publikumsfonds (andere Lebensversicherungsfonds wie MPV VI, Prorendita Vier, Prorendita Fünf et cetera) beteiligt haben - ernsthaft überlegen, ob sie dieses Jahr noch Schadensersatzansprüche prüfen und gegebenenfalls gegen die Beraterbanken geltend machen lassen wollen.

Drohende Verjährung zum 31.12.2015, schnelles Handeln geboten!

Wegen der drohenden Verjährung zum 31.12.2015 empfiehlt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser geschädigten Anlegern, sich zeitnah von einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt diesbezüglich beraten zu lassen.


Interessierte Anleger können sich hierbei unmittelbar mit der Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte in Verbindung setzen und hierbei auch den allgemeinen Kanzleifragebogen anfordern oder auf unserer neuen Homepage unter

www.eser-law.com herunterladen.

Bei Wunsch führen wir auch kostenfrei die Korrespondenz und die Einholung der Kostenschutzzusage bei ihrer Rechtsschutzversicherung, falls vorhanden.

Erfolgshonorar?!
Sofern die Voraussetzungen vorliegen besteht auch die Möglichkeit im Einzelfall eine Erfolgshonorarvereinbarung mit Eser Rechtsanwälten sowohl für die außergerichtliche Vertretung als auch für die anwaltliche Vertretung im Gerichtsverfahren abzuschließen.

Ein solches Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung absehen würde (§ 4a Abs. I S. 1 RVG).

Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Auftraggeber nicht in der Lage wäre, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; Es genügt, wenn der Auftraggeber in Ansehung der Kosten von der Rechtsverfolgung abgesehen hätte.

Sprechen Sie uns an wenn Sie davon ausgehen, dass in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Erfolgshonorarvereinbarung erfüllt sind.

Die Erstinformation bzw. Erstberatung ist ebenso kostenfrei.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines.

Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als nebenberuflicher Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin(Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

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