(openPR) Mietpreisbremse und Bestellerprinzip
Mietrecht - Mit Einführung der §§ 556 d bis 556 g BGB ist seit dem 1. Juni 2015 die sogenannte Mietpreisbremse in Kraft getreten. Darüber hinaus wurde § 2 des WoVermG (Wohnungsvermittlungsgesetz) geändert und das sogenannte Bestellerprinzip im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Immobilienmaklers eingeführt.
Im Folgenden möchten wir einen kurzen Überblick über die Folgen der Gesetzesänderung für Vermieter und Mieter geben.
1. Inhalt der Mietpreisbremse:
Inhalt der Mietpreisbremse ist, dass im Falle von Neuvermietungen von Wohnungen die monatlich zu zahlende Miete bei Beginn des neuen Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10 % übersteigen darf.
Anwendung findet diese Grenze jedoch nur bei Wohnungen, die in einem Wohngebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen. Die jeweiligen Gebiete, die über einen angespannten Wohnungsmarkt verfügen, werden von den jeweiligen Landesregierungen durch Rechtsverordnung für die Dauer von maximal fünf Jahren festgesetzt.
Im Rhein-Neckar-Kreis handelt es sich insbesondere um die Wohngebiete Heidelberg, Eppelheim, Sandhausen, Dossenheim, Leimen und Edingen-Neckarhausen.
Die von der Landesregierung beabsichtigte Rechtsverordnung befindet sich zwar noch im Erlassverfahren, es ist jedoch beabsichtigt, eine entsprechende Rechtsverordnung noch während des Sommers 2015 in Kraft zu setzen.
Volltext unter: http://www.rae-greus.de/mietpreisbremse-und-bestellerprinzip/







