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Expertentipps für öffentliche Bauherren

09.04.201518:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Expertentipps für öffentliche Bauherren
Rechtsanwalt Thomas Schmitt
Rechtsanwalt Thomas Schmitt

(openPR) Öffentliche Auftraggeber dürfen Bieter nicht auf Fehlern festnageln

Fehlkalkulationen können für Bieter schwerwiegende Folgen haben. Wird der Preis dadurch zu hoch, dann bekommt er wahrscheinlich den Zuschlag nicht, was zu verkraften ist. Führt der Kalkulationsfehler zu einem zu niedrigen Preis und bekommt der Bieter den Zuschlag, kann das zu wirtschaftlichen Problemen führen. Er muss nämlich in diesem Fall den Auftrag zum niedrigen Preis ausführen, auch wenn der für ihn nicht auskömmlich ist. Ausnahmen gibt es allerdings, wie das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2014 (BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az.: X ZR 32/14) zeigt: Im verhandelten Fall waren dem Bieter sein Kalkulationsfehler und die daraus resultierenden viel zu niedrigen, unauskömmlichen Preise rechtzeitig aufgefallen. Er wandte sich daher noch während der Bindefrist an den öffentlichen Auftraggeber und bat, sein Angebot nicht zu berücksichtigen. Der öffentliche Auftraggeber folgte der Bitte allerdings nicht, sondern erteilte dem Bieter den Auftrag und nagelte ihn damit auf seinem Fehler fest. Der Bundesgerichtshof stufte diesen Fall als Extremfall ein: Wegen der bekannten und erheblichen unauskömmlichen Preise konnte der öffentliche Auftraggeber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Bieter nicht erwarten, dass dieser die Leistung für den falsch kalkulierten Preis erbringen könnte. Der BGH urteilte deshalb: Der öffentliche Auftraggeber hätte auf das Angebot daher keinen Zuschlag erteilen dürfen. Daher darf er weder die Erfüllung des Vertrages verlangen noch Schadensansprüche wegen einer teureren Ersatzbeauftragung geltend machen. In solchen Fällen von erkannten Kalkulationsirrtümern ist öffentlichen Auftraggebern anzuraten, sich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen, ob ein Zuschlag erteilt werden kann oder ob die Zumutbarkeitsgrenze bereits überschritten ist und welche Handlungsalternativen bestehen.

„ Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter gemäß der Schiedsordnung Bau (SOBau) des DAV. Er beschäftigt sich über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).

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