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Expertentipps für private und öffentliche Bauherren

10.10.201418:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Expertentipps für private und öffentliche Bauherren
Rechtsanwalt Thomas Schmitt
Rechtsanwalt Thomas Schmitt

(openPR) Expertentipps für private und öffentliche Bauherren

Bauherren müssen SiGeKo beauftragen!

Wer baut, der ist als Bauherr für seine Baustelle verantwortlich. Das gilt auch für die Sicherheit und Gesundheit der dort beschäftigten Menschen. Seit 1998 regelt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen – kurz Baustellenverordnung oder BaustellV, welche Pflichten der Bauherr im Einzelnen hat, wie etwa die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Das kann selbst kleine Baustellen treffen. Sobald dort mehrere Beschäftigte verschiedener Unternehmen gleichzeitig arbeiten, muss der Bauherr unter Umständen einen SiGeKo beauftragen. SiGeKos müssen sich speziell qualifizieren. Sie müssen Architekt, Ingenieur, staatlich geprüfte Techniker oder Meister sein, mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung gesammelt und eine entsprechende Zusatzqualifikation im Bereich der Arbeitssicherheit nachweisen. Private Bauherren sollten sich daher bei der Wahl ihrer Planer und Baufirmen nach entsprechenden Zusatzqualifikationen der Mitarbeiter erkundigen.



Notdächer schützen vor Platzregen!

Im Sommer wird gerne gebaut – und saniert. Vor allem energetische Dachsanierungen stehen auf dem Plan. Der Sommer gilt als beständig, es muss nicht geheizt werden. Mit der Beständigkeit ist es aber unter Umständen nicht weit her. Heftige Sommergewitter mit Rekordmengen an Niederschlag und rekordverdächtig großen Hagelkörnen unterbrechen die eine oder andere Schönwetterphase jäh. Begleitet werden die Turbulenzen von Sturmböen, manchmal entstehen sogar kleine Tornados. Sommergewitter haben es in sich und können das offene Dach empfindlich treffen. Dann ist der Schaden groß und der Streit auch: Wer hätte was wie schützen müssen?! Immobilienbesitzern und Hauseigentümern sollten daher bei größeren Arbeiten stets auch über Notdächer nachzudenken. Nach der DIN 18299 Ziffer 4.1.10 stellt das Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muss, zwar eine Nebenleistung dar, die häufig nicht extra geplant und bezahlt werden muss. Bauherren/Auftraggeber sollten das Thema dennoch frühzeitig ansprechen, damit die Sicherungsmaßnahmen im Falle eines Falles auch tatsächlich ausreichen. Die vorbezeichnete Schutzpflicht gilt selbstverständlich auch für Winterbaustellen.

„ Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter gemäß der Schiedsordnung Bau (SOBau) des DAV. Er beschäftigt sich über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).

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