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Expertentipps für Architekten und Ingenieure

12.06.201418:33 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Expertentipps für Architekten und Ingenieure
Rechtsanwalt Thomas Schmitt
Rechtsanwalt Thomas Schmitt

(openPR) Planer sollten keine Garantien abgeben!

Planer müssen frühzeitig mit ihren Auftraggebern über Baukosten reden und finanzielle Grenzen, die sie mit ihrem Auftraggeber vereinbaren, strikt einhalten. Dies legt der Bundesgerichtshof in seinem neueren Urteil vom 21. März 2013 (BGH Urteil v. 21.03.2013, NJW 2013, 1593) nahe. Auch die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) weist darauf hin.



Deutlich zu warnen ist aber davor, Garantien abzugeben: Architekten, Ingenieure und Fachplaner sollten sich nie auf eine „Kostengarantie“ einlassen, oder das Wort „Garantie“ auch nur in den Mund nehmen. Lassen sie sich dazu hinreißen, dann müssen sie später etwaige Kostenüberschreitungen aus eigener Tasche in voller Höhe zahlen. Den Bauherrn freut’s: Er bekommt mehr für sein Geld als ihm eigentlich zustünde. Den Schaden hat der Planer.


Expertentipps für private Bauherren

Architektenvertrag sorgt für klare Verhältnisse

„Bauen mit dem Architekten ist teuer" – so lautet zumindest eine weitverbreitete Meinung. Deshalb neigen Bauherren dazu, an dieser Stelle zu sparen. Dabei schneiden sie sich aber oft ins eigene Fleisch. Denn der Architekt kann als Experte den Bauherrn nicht nur individuell beraten, sondern er nimmt ihm auch viele Arbeiten ab und vertritt seine Interessen auf der Baustelle. In keinem anderen Vertragsverhältnis ist die partnerschaftliche Kooperation so notwendig wie zwischen Architekt und Bauherr. Je offener und fairer der Umgang miteinander ist, umso besser funktioniert diese Kooperation, umso reibungsloser entstehen Planung und Bau. Grundlage dieser Zusammenarbeit ist der Architektenvertrag, der für klare Verhältnisse sorgt und ganz am Anfang geschlossen werden sollte. Viele Architekten haben Vertragsmuster im Petto, die als Grundlage für den Vertragsabschluss dienen können. Bauherren können diesen Vertragsentwurf beim Baurechtsanwalt ihrer Wahl checken und gegebenenfalls um eigene Wünsche ergänzen lassen. Es kursieren auch Vertragsmuster, die durch einseitig strenge Regelungen vermeintlich Vorteile für den Bauherrn bringen sollen. Ob hiermit der Bogen für eine gut funktionierende Kooperation überspannt wird, zeigt sich meistens erst später. Ideal ist es, wenn Bauherr und Planer gemeinsam zum Baurechtler gehen und die „Unwuchten“ ihrer gegenseitigen Vorstellungen erörtern und beseitigen lassen.


Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV). Er beschäftigt sich seit über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).

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