(openPR) Kein erhofftes Grundsatzurteil des BGH
Von einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) war ein Grundsatzurteil zur Zulässigkeit von Bankgebühren bei Barzahlungen am Schalter erwartet worden. Mit dem Urteil vom 27.01.2015 (Az. XI ZR 174/13) ist diese Erwartung nicht erfüllt worden.
Sachverhalt
Folgender Sachverhalt war zu entscheiden: Eine Bank hatte für ein Girokonto eines Verbrauchers ein quartalsweises Entgelt verlangt und zusätzlich in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel verwendet: „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“. Dagegen hatte ein Verbraucherschutzverband geklagt. Nachdem er in den beiden Vorinstanzen unterlegen war, konnte er vor dem BGH einen Erfolg erzielen. Aber eben nicht das erhoffte Grundsatzurteil erreichen.
Pauschales Entgelt „pro Buchungsposten“ unwirksam
Denn der BGH entschied zwar, dass die vorgenannte Klausel unwirksam ist. Er begründete das jedoch damit, dass diese pauschale Klausel auch für den Fall gelten würde, dass eine Fehlbuchung der Bank zu berichtigen wäre. Für diesen Fall enthält das Gesetz aber ausdrücklich die Regelung, dass ein solcher Vorgang für den Kunden kostenfrei sein muss. Denn letztlich handelt die Bank im eigenen Interesse.
Vereinbare die Bank nun in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden dafür ein Entgelt, ist dies unwirksam. Denn solche allgemeinen Geschäftsbedingungen „benachteiligen ihn (den Kunden, Anm. d. Verf.) zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB“ (so der BGH laut der Pressemitteilung Nr. 12/2015 vom 27.01.2015).
Rechtsanwalt Martin Anthauer ist bei diversen mittelständischen Rechtsanwaltskanzleien in Frankfurt a.M., Köln, München und Augsburg mit dem Schwerpunkt Handels- und Vertriebsrecht, Insolvenzrecht sowie Bank- und Kapitalanlagerecht tätig. Seit Januar 2015 bei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner.











