(openPR) Heidelberg, 24. März 2015. Stellenabbau, befristete Verträge, Ärger im Büro: Wirklich sicher vor einer plötzlichen Kündigung ist heutzutage kaum ein Arbeitnehmer. Dabei stellt eine Kündigung einen äußerst groben und schwer kalkulierbaren Einschnitt in die aktuelle Lebenssituation dar. Miete, Auto und Essen wollen bezahlt werden, nicht selten hängt eine ganze Familie am Gehalt des Gekündigten.
Ein Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch Kündigung, sondern auch durch einen Vertrag beendet werden. Dieser Vertrag in dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einigen, dass das Arbeitsverhältnis nicht für die Zukunft vorgesetzt werden soll nennt man Aufhebungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden, d.h. er muss schriftlich zu Papier gebracht werden und von den Vertragsparteien unterschrieben werden. Die elektronische Form (z.B. E-Mail) ist dabei ausgeschlossen. Ein Aufhebungsvertrag birgt für beide Parteien Chancen aber auch Risiken. Zwar ist es möglich durch geschickte Verhandlungen eine hohe Abfindung zu erhalten und sich auf die Beendigungssituation besser einzustellen, doch müssen auch die Konsequenzen und die aktuelle Lebenssituation des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Für beide Parteien ist positiv, dass ein Rechtsstreit vermieden wird - man „im Guten“ auseinandergeht. Doch insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende sollten bevor sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen diesen durch eine fachkundige Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt prüfen lassen, denn es ist nicht alles Gold, was glänzt. Es gibt viele Fallstricke: Beispielsweise sollten im Rahmen eines Aufhebungsvertrages steuerliche Erleichterungen durch einen Steuerberater geprüft werden. Auch müssen sozialrechtliche Folgen wie eine mögliche Sperre vom Arbeitslosengeld durch Agentur für Arbeit berücksichtig werden und über den Inhalt des Zeugnisses zum Beendigungszeitpunkt gesprochen werden. Mehr Infos unter www.jurvita.de










