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Rechte und Ansprüche bei einem Streik

06.11.201418:08 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Rechte und Ansprüche bei einem Streik

(openPR) Die Gewerkschaft der Lokführer streikt und schon tauchen Probleme für Reisende und Unternehmen auf: Wer ist für was verantwortlich? Was passiert bspw., wenn ein Referent nicht zu einem Kongress erscheinen kann, weil die Anreise mit der Bahn aufgrund des Streiks nicht klappt und Alternativen kurzfristig nicht möglich oder nicht zumutbar sind?



Der Referent und der Kongressveranstalter haben einen Vertrag geschlossen. Gemäß diesem Vertrag hat jeder zumindest eine Hauptflicht zu erfüllen:
• Der Referent soll seinen Vortrag halten.
• Der Veranstalter soll das Honorar bezahlen.

Kann ein Vertragspartner seine Leistung nicht erfüllen, weil die Erfüllung für ihn nicht möglich ist, spricht man von einer Leistungsstörung, konkret von einer Unmöglichkeit: Die Leistungserbringung „Vortrag halten“ ist unmöglich, also muss der Referent auch nicht den Vortrag halten (§ 275 BGB).

Im Falle einer Unmöglichkeit der einen Leistung (Vortrag halten) stellt sich die Frage, was mit der anderen Leistung passiert (Honorar bezahlen).

Für das Schicksal der Gegenleistung (Honorar bezahlen) kommt es darauf an, ob der Referent oder der Veranstalter die Unmöglichkeit seiner Leistung (Vortrag halten) verschuldet hat oder nicht.
• Ist der Veranstalter weder fahrlässig noch vorsätzlich dafür verantwortlich, dass der Referent nicht zum Kongress erscheinen kann, dann entfällt auch der Anspruch des Referenten auf die Gegenleistung (Honorar zahlen, § 326 Abs. 1 BGB). Das heißt: Der Referent muss nicht leisten, weil es unmöglich ist. Der Veranstalter muss aber auch nicht leisten, weil er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat und es dann unfair wäre, wenn er leisten (Honorar zahlen) müsste, ohne dass er dafür etwas (Vortrag) bekommt.
• Ist der Veranstalter hingegen verantwortlich dafür, dass der Referent nicht auftreten kann, so muss er das vereinbarte Honorar zahlen (§ 326 Abs. 2 BGB); denn der Referent kann ja nichts dafür, dass er seinen Vortrag nicht halten kann, also soll er auch nicht seinen Anspruch auf sein Honorar verlieren. Solch ein Fall kann bspw. vorliegen, wenn aufgrund eines organisatorischen Fehlers des Veranstalters die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann. Dafür kann der Referent nichts, also muss er nicht vortragen, bekommt aber sein Honorar.
• Ist der Referent weder fahrlässig noch vorsätzlich dafür verantwortlich, dass er nicht zum Kongress erscheint, dann muss er wie eingangs beschrieben nicht leisten (= nicht vortragen). Da er für die Unmöglichkeit der Leistung nichts kann, hätte der Veranstalter wiederum aber auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Referenten (bspw. weil der Kongress nun abgesagt werden muss). Hätte der Referent aber die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, würde er seinen Anspruch auf sein Honorar verlieren und wäre gegenüber dem Veranstalter auch schadenersatzpflichtig. Das könnte bspw. der Fall sein, wenn der Referent verschläft.

Ein Streik ist grundsätzlich sogenannte „Höhere Gewalt“. Höhere Gewalt liegt zumeist dann vor, wenn bei Vertragsschluss die Unmöglichkeit nicht vorhersehbar war und keine der Vertragsparteien Einfluss hierauf hat. Dies gilt auch bei Kriegen, Erdbeben, Naturkatastrophen usw.

Bei Höherer Gewalt liegt immer eine Unmöglichkeit vor, die dazu führt, dass beide Vertragspartner grundsätzlich nicht leisten müssen und auch keine Ersatzansprüche gegeneinander haben.
Fraglich kann es allenfalls dann werden, wenn ein Streik lange vorher angekündigt war. Denn dann stellt sich die Frage, inwieweit alternative Möglichkeiten versucht werden müssen. In unserem Beispiel mit dem Referenten könnte also sein, dass vom Referenten verlangt wird, mit dem Auto anzureisen. Hier kommt es dann auf die Zumutbarkeit für den Referenten an. Müsste er dabei erheblichen Mehraufwand in Kauf nehmen, wäre dies unzumutbar für ihn. Er muss nicht „auf Teufel komm raus“ seine Pflicht erfüllen. Er muss aber das versuchen, was (zeitlich und wirtschaftlich) zumutbar ist.

Anders ist es, wenn der Streik “aus dem Risikobereich” eines der Vertragspartner stammt: Wird also bspw. der Kongressveranstalter von seinen Mitarbeitern bestreikt oder streiken Mitarbeiter eines Dienstleisters des Kongressveranstalters, dann spricht man zwar immer noch von Unmöglichkeit. Allerdings stammt diese aus dem Risikobereich des Kongressveranstalters, d.h. der Referent müsste nicht vortragen (kann er aufgrund des Streiks ja auch nicht), er behält aber seinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Honorars.
Bei Musikveranstaltungen ist das ähnlich: Sagt bspw. die Band ab, weil sie sich kurz vor dem Auftritt zerstritten hat, muss das Konzert abgesagt werden. Es ist dem Veranstalter nicht möglich, zu leisten (= die Veranstaltung durchzuführen). Nun muss aber bspw. der gebuchte technische Dienstleister auch nicht leisten, behält aber seinerseits seinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung: Denn das Zerstreiten der Band und die daraus resultierende Unmöglichkeit liegt im Risikobereich des Veranstalters.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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