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Kommt das kleine Jahressteuergesetz?

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Ralf Bentz
Ralf Bentz

(openPR) Der Gesetzgeber hat ein „kleines“ Jahressteuergesetz auf den Weg gebracht.
Sie haben noch gar nichts von einem "kleinen Jahressteuergesetz 2014" gehört? Kein Wunder, ist doch der offizielle Name auch etwas irreführend: "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". Das kleine Jahressteuergesetz versteckt sich dabei in dem Passus "zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". Der Gesetzgeber plant also nicht nur anlässlich des EU-Beitritts von Kroatien Änderungen, sondern hat auch Steuervereinfachungen auf den Weg gebracht - und zwar quer durch das gesamte Steuerrecht.


Ende April hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen; Ende Mai berieten die Ausschüsse des Bundesrates über diesen. Gelten sollen die Änderungen grundsätzlich ab dem 01.01.2015, sofern im Einzelnen keine abweichende Regelung vorgesehen ist. Als Arbeitnehmer bzw. "Steuerbürger" dürften Sie die folgenden Inhalte betreffen:
Sonderausgaben: Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR wird für Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen gewährt, wenn keine höheren Zahlungen nachgewiesen werden. Nun soll klargestellt werden, dass der Sonderausgaben-Pauschbetrag auch die Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs umfasst.
Lebensversicherungen: Bei Lebensversicherungen ist bei Eintritt des versicherten Risikos die ausgezahlte Summe grundsätzlich steuerfrei. Der Erwerb von "gebrauchten" Lebensversicherungen dient jedoch nicht der Abdeckung des versicherten Risikos. Diese Anlagemodelle sollen nicht von der Steuerfreiheit profitieren, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Einzig der Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person soll ausgenommen sein, zum Beispiel bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Fremdwährungsgeschäfte: Zur Ermittlung des Verkaufsgewinns bei Fremdwährungsbeträgen soll als Verwendungsreihenfolge wieder gesetzlich fingiert werden, dass die zuerst angeschafften Beträge auch als Erstes veräußert werden. Mit Einführung der Abgeltungsteuer war diese Methode zunächst gestrichen worden.
Unterhaltsleistungen: Der Abzug von Unterhaltsleistungen gilt als verwaltungsaufwendig und missbrauchsanfällig. Mit der Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person auf der Steuererklärung kann deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Allerdings soll die Angabe nur bei Unterhaltsempfängern gefordert werden, die der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Freistellungsauftrag: Aktuell haben Kreditinstitute die Möglichkeit, die Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge abzufragen. Das dazu bestehende Widerspruchsrecht soll gestrichen werden. Hintergrund ist, dass eine Bank für den Abzug der Kirchensteuer eine Abfrage starten darf, ohne dass der Bankkunde widersprechen kann.
Wohnriester: Wird die Selbstnutzung einer geförderten Wohnung aufgegeben, besteht bislang die Möglichkeit, den Stand des Wohnförderkontos zu reinvestieren, um die Folgen einer Besteuerung des Kontos zu vermeiden. Im Reinvestitionszeitraum unterbleibt ebenfalls die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Gleiche soll nun auch für einen berufsbedingten Umzug gelten.
Vorsorgepauschale: Der geplante individuelle Zusatzbeitrag, den Arbeitnehmerzur anstelle des bisherigen Beitragssatzanteils von 0,9 % für ihre Krankenversicherung leisten sollen, erfordert die Einführung eines Verweises auf einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Damit sollen die Krankenversicherungsbeiträge bereits beim Lohnsteuerabzug möglichst zutreffend berücksichtigt werden.
Tarifermäßigung auf Abfindungen: Die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten soll künftig bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden können.

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