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Gestaltungsmissbrauch - Neufassung des § 42 AO

(openPR) Stuttgart, 29. Januar 2008 – Im Kampf gegen Steuersparmodelle geht der Gesetzgeber in eine neue Runde. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 treten verschärfte Regelungen zum steuerlichen Gestaltungsmissbrauch in Kraft.

Die neuen Regelungen zum steuerlichen Gestaltungsmissbrauch erhalten ab dem 01.01.2008 eine neue Tragweite. Das Finanzamt prüft künftig in zwei Stufen: Zunächst wird die Steuergestaltung mit den jeweiligen Einzelsteuergesetzen abgeglichen. Hält das Steuersparmodell hier stand, folgt die zweite Stufe: Das Finanzamt beleuchtet alle Gestaltungsfälle, die eine unangemessene rechtliche Gestaltung mit sich bringen und ihrer Art nach "künstlich" wirken. Kommt der Fiskus zu dieser Auffassung, wird der Steuerzahler zur Stellungnahme aufgefordert. Hier hat er glaubhaft zu machen, dass seine Gestaltung allein auf wirtschaftlichen Beweggründen beruht und nicht allein die Steuerersparnis zum Ziel hat. Erst wenn diese Glaubhaftmachung gelingt, bleiben die Kosten abzugsfähig.

Durch die neue Gesetzeslage erhält das Finanzamt mehr Spielraum im Vorgehen gegen unerwünschte Steuersparmodelle.

Der ursprüngliche Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes sah eine noch radikalere Änderung des § 42 AO vor. Danach sollten alle Steuergestaltungen verboten werden, die ihrer Art nach "ungewöhnlich" sind. Der Entwurf löste in der Öffentlichkeit vielfach Kritik aus, da er zu einem Generalverdacht gegenüber dem Steuerzahler geführt hätte. Die öffentlichen Reaktionen zwangen die Regierung zur Nachbesserung.

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