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Autofahren = veranstalten?

27.08.201418:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Autofahren = veranstalten?

(openPR) Eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Autofahrer, der zuvor als Beifahrer im Auto saß und dann an das Steuer wechselt, sich nicht nach bestehenden Verboten erkundigen müsse. Im konkreten Fall fuhren Papa und Mama Auto, am Steuer saß Mama. Hinten saß der kleine Sohnemann, der quengelte und schrie. Mama fuhr auf einen Parkplatz, setzt sich nach hinten und beruhigt Sohnemann. Papa übernimmt das Steuer, überholt ein Auto – allerdings stand vor dem Parkplatz ein Überholverbotsschild.



Das Amtsgericht hatte den Papa noch verurteilt wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbotes.
Das Oberlandesgericht hob nun diese Entscheidung auf: Papa sei nicht verpflichtet gewesen, sich bei Mama über bestehende Verbotszeichen zu erkundigen. Zudem gebe es keine Gewähr für die Richtigkeit einer Auskunft, selbst wenn man sich erkundige. Das Oberlandesgericht hat das Amtsgericht nun angewiesen, den Sachverhalt genauer aufzuklären: Haben etwa die örtliche Begebenheiten das Vorhandensein eines Überholverbotes nahegelegt? Hätte man es sich quasi auch denken können, ohne das Schild gesehen zu haben?

Kommentar von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Diese Entscheidung erscheint zwar eher als „Kleinkram“, betrifft aber eine wichtige Frage: Muss man sich erkundigen, wenn man nicht von Anfang an, sondern mittendrin das Steuer übernimmt?

Diese Frage kann man auch auf die Veranstaltung übertragen: Eventagentur A beginnt mit der Organisation. Eventagentur B soll die Planungen aber kurz vor der Veranstaltung übernehmen und zu Ende führen. Oder: Ein Dienstleister erhält kurz vor der Veranstaltung einen Auftrag.

Maßgeblich wird nun sein, wozu der “Spätzünder” beauftragt wurde. Je mehr er für eine Leitungsaufgabe beauftragt wurde, desto mehr muss er
• prüfen, ob er aufgrund der Kurzfristigkeit den ausdrücklich erteilten Auftragsinhalt erfüllen kann;
• prüfen, ob er auch die nicht ausdrücklich erteilten Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann;
• prüfen, ob er die für ihn geltenden Verkehrssicherungspflichten und gesetzlichen Vorgaben erfüllen kann;
• Erkundigungen über den aktuellen Sachstand einholen und ggf. prüfen, ob die Auskünfte für ihn ausreichend sind.

Kurzfristigkeit ist kein Argument dafür, wesentliche Pflichten außer Acht lassen zu dürfen. Das OLG Hamm hatte ja auch nicht entschieden, dass Papa in jedem Fall unschuldig sei. Es hat dem Amtsgericht auferlegt, zu prüfen, ob Papa hätte erkennen können, ob ein Überholverbot besteht.
Der kurzfristig beauftragte Dienstleister bei der Veranstaltung muss – trotz Kurzfristigkeit – die Gesetze beachten. Die hat man zu kennen. Vergleichbar mit dem Autofahrer-Fall mit Papa könnte aber bspw. die Situation sein, dass der Veranstalter vor der Beauftragung mit der Genehmigungsbehörde gesprochen und diese ihm Auflagen erteilt hat, die der Veranstalter dem kurzfristig beauftragten Dienstleister nun verschweigt.

Aber auch dann gilt: Der kurzfristig beauftragte Dienstleister darf nicht die Augen davor verschließen, dass es offenbar behördliche Auflagen gibt. Jedenfalls dann, wenn sich dem Dienstleister aufdrängen muss, dass es Auflagen geben könnte, muss er sich erkundigen.

Kurzfristigkeit im Arbeitsschutz
Ein kurzfristiger Auftrag ist für den Arbeitgeber schließlich auch kein Grund, die (ggf.) erforderliche arbeitsschutzrechtliche Koordination mit den anderen Arbeitgebern nicht durchzuführen. Kann aufgrund der Kurzfristigkeit der Arbeitsschutz nicht gewährleistet werden, darf der Auftrag eben nicht angenommen werden.

Allgemeine Tipps
• Bei einem kurzfristigen Auftrag sollte der Auftragnehmer dafür sorgen, dass er später beweisen kann, dass er kurzfristig beauftragt wurde.
• Vorsicht ist geboten mit Äußerungen wie “Das kriegen wir schon hin”, da diese später zu Schadenersatzansprüchen führen können, wenn es dann doch nicht klappt.
• Kurzfristige Aufträge können ggf. dazu führen, dass der Auftragnehmer nicht mehr rechtzeitig kündigen kann – nämlich dann, wenn er feststellt, dass der Auftraggeber nicht seriös arbeitet bzw. er seinen Ansprüchen nicht gerecht wird. Eine kurzfristige Kündigung kann nämlich eine sog. “Kündigung zur Unzeit” sein: Wenn der Auftraggeber keine Möglichkeit mehr hat, spontan einen Ersatzauftragnehmer zu finden, kann das Kündigungsrecht entfallen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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