(openPR) Arbeitsrecht - scharfe Kritik am Chef und Kündigung
Ein Unternehmen stellte einen Abteilungsleiter ein, um ihn später nach Ablauf der Probezeit zum Geschäftsführer zu befördern. Nachdem aber seine Mitarbeiter erhebliche Vorwürfe gegen ihn äußerten, wie häufiges Zuspätkommen, Erteilen unsinniger Anweisungen und schlechten Informationsfluss, wurde der Abteilungsleiter innerhalb der Probezeit entlassen.
Er wehrte sich zwar nicht gegen die ausgesprochene Kündigung, nahm aber die ihn kritisierenden und ihm unterstellten Mitarbeiter im Wege des Schadenersatzes in Anspruch, jedoch zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt zum Az. 10 Sa 1580/04 entschied. Danach darf scharfe Kritik nicht unmittelbar zum Schadenersatz führen. Wenn bloß der Arbeitsstil kritisiert wird, ist dies etwas erheblich anderes als ein schwerer Angriff auf die Menschenwürde, so das LAG wörtlich.
Arbeitsrecht - Anfechtung Aufhebungsvertrag
Einem Arbeitnehmer ist es nicht gestattet, so aktuell wieder einmal das LAG Rheinland-Pfalz zum Az. 4 Sa 381/05, einen einmal geschlossenen Aufhebungsvertrag später anzufechten.
Die Begründung des Arbeitnehmers, er sei seitens des Arbeitgebers völlig unzureichend über die Folgen des Aufhebungsvertrages, vor allem in sozialversicherungs-rechtlicher Sicht belehrt worden, trägt nicht. Der Arbeitnehmer ist nämlich verpflichtet, sich über diese Folgen selbst zu informieren.
Steuerrecht - Widereinsetzung bei Telefax
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat zum Az. 13 K 373/04 zur Widereinsetzung bei unverschuldetem Fristablauf Stellung bezogen. Ein Steuerpflichtiger hatte gegen seinen Steuerbescheid Einspruch am Tag des Fristablaufs einlegen wollen, jedoch hat wenige Minuten vor Fristablauf das Faxgerät den Dienst verweigert.
Der Steuerpflichtige hat darauf hin am kommenden Werktag seinen Einspruch unter Hinweis auf das Faxversagen und unter Nachweis durch ein Sendeprotokoll - eigentlich um einen Tag verfristet - abgegeben, gleichzeitig Widereinsetzung beantragt. Diesem war stattzugeben, so das Niedersächsische Finanzgericht.
Versicherungsrecht - hat der Monat 40 Tage?
Nach ständiger Rechtsprechung werden Unfallschäden auf Neuwagen-Basis abgerechnet, wenn das beschädigte Fahrzeug weniger als 1.000 km gelaufen und jünger als einen Monat ist.
Bis zum Landgericht (LG) Schweinfurt ging folgender Fall, den dieses zum Az. 21 O 959/04 entscheiden musste: Der durch unverschuldeten Unfall betroffene Autofahrer erklärte, wegen eines mehrwöchigen Urlaubs habe er seinen 40 Tage alten Wagen weniger als 30 Tage genutzt, daher müsse auch ihm ein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagen-Basis zustehen, jedoch zu Unrecht, wie die Schweinfurter Richter entschieden. Es kommt nämlich einzig darauf an, wie lange man den Wagen hätte nutzen können, unerheblich ist die tatsächliche Nutzung.
Das Team von RECHTLEGAL meint mit gewissem Augenzwinkern: "Herr Richter, ich fahre doch nur Sonntags...."
BGH - Urteil zu R-Gesprächen
Zum Az. III ZR 152/05 musste letztinstanzlich der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage entscheiden, ob Telefonkunden für R-Gespräche ihrer Kinder haften.
Zum Hintergrund: Bei R-Gesprächen zahlt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene, wenn er nach entsprechendem Hinweis das Telefonat annimmt. Nachdem eine Kundin angab, sie werde die knapp EUR 600.-, die in einem Monat zusammengekommen waren, nicht zahlen, da ihre minderjährige Tochter die Gespräche angenommen habe, und zwar unerlaubt, ging diese "Ausrede" durch die Instanzen.
Letztinstanzlich entschied der BGH, die Kundin müsse nicht zahlen, da die minderjährige Tochter die R-Gespräche nicht wirksam im Hinblick auf die Kosten entgegen nehmen konnte, und der Mutter technische Gegenmaßnahmen wie die Blockade von R-Gesprächen nicht zumutbar waren.
Das Team von RECHTLEGAL meint zu der Argumentation, die Tochter habe die Gespräche für EUR 600.- entgegen genommen: "Ein Schelm, wer Böses dabei denkt."
Logistik - Rekordgewinn bei Kühne & Nagel
Der weltweite Logistikkonzern Kühne & Nagel hat sein Ergebnis für 2005 präsentiert, das beste in seiner Geschichte. Der Reingewinn stieg um über 30% auf EUR 210 Mio. Der Rohertrag stieg gleichfalls um 20% auf gut EUR 2 Milliarden.
Zu guter Letzt - Dauer der dienstlichen Weihnachtsfeier
Nachdem ein Mitarbeiter der Stadt Dreieich morgens um drei Uhr auf der Weihnachtsfeier des Kultur- und Sportamtes der Gemeinde volltrunken eine Treppe herunterstürzte und sich hierbei ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog, verweigerte die zuständige Unfallkasse die geforderten Zahlungen. Sie begründete dies mit der Uhrzeit des Unfall und verwies darauf, dass fast alle Gäste die Feier bereits gegen ein Uhr nachts verlassen hatten, es sich also um einen Unfall anlässlich eines privaten Trinkgelages handelte.
Die Richter des Sozialgerichts Frankfurt sahen dies zum Az. S 10 U 2623/03 jedoch entgegengesetzt und gaben dem schwerverletzten Treppenstürzer recht.
Begründung des Gerichts: Um drei Uhr morgens sei auch der Vorgesetzte noch anwesend gewesen. Solange, bis dieser geht, hat die Feier dienstlichen Charakter, erst danach privaten.

























