(openPR) War früher für die Verbraucher die Privatinsolvenz der letzte Ausweg aus der Schuldenfalle, der jedoch einen harten, Jahre überdauernden Eingriff in das Leben der Betroffenen bedeutete , so ist nach einer entsprechenden Neuregelung zum 01.07.2014 das Entkommen aus der Privatinsolvenz nach drei Jahren bei entsprechender Tilgungsleistung möglich. Die Grundlage der Verfahrenskürzung stellt sich hierbei wie folgt zusammen:
1. Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird halbiert.
2. Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von 6 auf 3 Jahre bei 35%tiger Tilgung der offenen Forderungen sowie bei Tilgung der Verfahrenskosten.
Aufgrund dieser Änderungen wird der Verbraucher aktiv in das Insolvenzverfahren eingebunden und auch Gläubiger erhalten hierdurch eine größere Planungssicherheit. Ebenfalls erhalten hierdurch verschuldete Verbraucher wie auch Existenzgründer schneller eine zweite Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Hinter der Neuerung steht primär folgende Überlegung: Schuldner, die aufgrund alltäglicher Risiken wie Scheidung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit in die Schuldenfalle geraten sind, erhalten so schneller eine Chance auf einen finanziellen Neubeginn. Auch Mitglieder von Wohngenossenschaften werden so vor dem Verlust ihrer Wohnung beim Insolvenzverfahren geschützt.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema steht Ihnen gerne die Steuerberatungsgesellschaft mbh Dillenseger & Kollegen zur Seite: www.dillenseger.de







