(openPR) Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen, die gegen spezielles Entgelt während einer Flugreise abgegeben werden, noch am Abgangsort der Maschine zu versteuern sind.
Dies gilt, wenn unter eigenständigen Kaufverträgen die Ware bei Flügen an Bord des Flugzeuges innerhalb der Europäischen Union geliefert wird. Handelt es sich jedoch um Flüge in Drittländer und wurden somit die Lieferungen erst nach Verlassen des deutschen Luftraumes zugestellt, so sind diese nicht steuerbar.
Davon ausgeschlossen ist die Regelverpflegung, die ein Fluggast durch den Kauf seines Flugtickets und der damit verbundenen Nebenleistung beanspruchen kann. Sie fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzhofes und wird als Anhang zur Flugbeförderung behandelt. Weswegen derartige Verpflegungsleistungen auch bei grenzüberschreitenden Flügen nicht besteuert bleiben. Gültig ist dies für die EU als auch für Drittlandesflüge. Bei Fragen stehen Ihnen gerne jederzeit die Steuerberatungsgesellschaft Dillenseger & Kollegen zur Verfügung: www.dillenseger.de









