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Rechte von Flugpassagieren in Deutschland und Europa

06.02.200814:50 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Rechte von Flugpassagieren in Deutschland und Europa
Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster berät zu Fragen des Reiserechts. Informationen unter www.ra-janbartholl.de
Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster berät zu Fragen des Reiserechts. Informationen unter www.ra-janbartholl.de

(openPR) Ob Verbraucher mit Low-Cost-Carriern, den sogenannten Billigfliegern wie Ryanair, easyjet, Air Berlin, Germanwings, TUIfly, o.a. oder mit den etablierten Linienfluggesellschaften Lufthansa, British Airways, Air France KLM oder Iberia fliegen - in jedem Fall gelten Flugpassagierrechte, die Verbraucher im Einzelfall einfordern sollten.



von Rechtsanwalt Jan Bartholl Münster

06.02.2008 (Ms) Und wieder wuchsen die Passagierzahlen und Flugbewegungen weltweit und europaweit ebenso wie in Deutschland. Knapp 900 Millionen Menschen verreisten im Jahr 2007 weltweit. Das entspricht ca. sechs Prozent oder 52 Millionen Reisender mehr als im vergleichbaren Zeitraum 2006. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2007 flogen knapp 44 Millionen Passagiere von deutschen Flughäfen ab. Das waren über 2 Millionen Fluggäste mehr, als im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2006. Das Flugzeug wird nicht mehr nur für Fernreisen, sondern schon seit Jahren auch für die Kurzstrecke genutzt. Abgesehen von ökologischen und infrastrukturellen Problemen, steigen mit der Zunahme des Flugverkehrs und der Flugbewegungen auch die rechtlichen Problematiken.

Viele Flugpassagiere mögen sich als Reisende verstehen. Rechtlich trifft das jedoch nicht immer zu. Nicht jeder Flugpassagier ist auch ein Reisender im Rechtssinne. Reisender im Sinne der Paragraphen 651a ff. BGB ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. Wenn der Verbraucher Fluggast und Vertragspartner eines Luftfahrtunternehmens geworden ist, bedeutet dies also nicht, dass er damit automatisch als Reisender im rechtlichen Sinne anzusehen ist.

Jedoch haben Verbraucher selbstverständlich auch als Flugpassagiere Rechte gegenüber dem Luftfahrtunternehmen. Tritt der Verbraucher den Flug innerhalb der EU an und überschreitet Ländergrenzen, gelten die EU-Verordnung über Ausgleich und Unterstützungsleistungen für Fluggäste und das Übereinkommen von Montreal.

1. VERSPÄTUNG

Verspätungen sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die rechtlichen Schwierigkeiten beginnen jedoch schon mit dem Begriff der Verspätung. Auf der einen Seite fordern die meisten Airlines von ihren Kunden in ihren Geschäftsbedingungen absolute Pünktlichkeit am Check-In-Schalter. Taucht der Fluggast später als 30 Minuten vor Abflug auf und verspätet sich nur um Minuten, soll sein Beförderungsanspruch nach dem Willen der Fluggesellschaften ersatzlos untergehen. Verspätet sich dagegen der Flug oder fällt dieser gar komplett aus, sollen die Folgen nach Ansicht der Airlines nicht so drastisch ausfallen. Einige Fluggesellschaften meinen, eine Verspätung läge im Verhältnis zur Annullierung auch noch bei erheblicher Verzögerung vor. Hintergrund der Argumentation der Fluggesellschaften ist, dass die rechtlichen Folgen der Verspätung eines Fluges im Vergleich zur Annulierung für die Airlines häufig günstiger sind.

Zunächst ist eine rechtlich relevante Verspätung eine Verzögerung der Abflugszeit um mindestens zwei Stunden. Welche Pflichten die Luftfahrtunternehmen im Falle der Verspätung eines Fluges treffen, hängt von der Länge der Flugstrecke und der Verspätung selbst ab. Eine relevante Verspätung ist eine Verzögerung des Abfluges um mehr als zwei Stunden (bei einer Strecke bis 1.500 Kilometern), drei Stunden (bei einer Strecke bis 3.500 Kilometer) oder vier Stunden (bei einer Strecke ab 3.501 Kilometern). Grundsätzlich hat der Verbraucher als Fluggast in jedem Fall Anrecht auf ausreichende Verpflegung einschließlich einer Mahlzeit, ausreichend Getränke und Erfrischungen, Telefongespräche sowie E-Mail- und Faxzugang, wenn der Flug verspätet ist. Welche weiteren Rechte Flugpassagiere im konkreten Fall geltend machen können und wie diese Rechte gegenüber der Airline durchzusetzen sind, sollten verständige Fachleute im Einzelfall überprüfen. Sie können sich jederzeit an die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl aus Münster wenden. Rechtsanwalt Jan Bartholl berät Sie kompetent, persönlich und unkompliziert.

Ab einer Verspätung von über fünf Stunden, kann der Fluggast vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen. Die Erstattung des Flugpreises umfasst zunächst grundsätzlich die Summe, die für den nicht angetretenen bzw. nicht in Anspruch genommenen Flugabschnitt gezahlt wurde. Unter bestimmten Umständen hat der Fluggast auch einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Flugpreises. Dies wird dann der Fall sein, wenn die ursprünglich geplante Flugreise auf Grund der Verspätung zwecklos geworden ist.

Ist der Flug oder der Weiterflug erst am nächsten Tag möglich, hat die Fluggesellschaft für eine angemessene Unterkunft zu sorgen. Sie muss Flugpassagieren zusätzlich sämtliche Kosten für Hin- und Rückfahrt zum Hotel und zum Flughafen und sonstige notwendige Aufwendungen erstatten. Flugpassagiere unterschätzen häufig ihre rechtliche Position und die vielfältigen Möglichkeiten oder sind sich ihrer Ansprüche und Rechte nicht bewusst.

Passagiere haben darüber hinaus ein Recht auf Information. Die Fluggesellschaft ist Fluggästen gegenüber verpflichtet, diese ausreichend über die Gründe und den Umfang der Verspätung oder Annullierung des Fluges zu informieren. In der Praxis teilen die Fluggesellschaften häufig lediglich einseitige und lückenhafte Informationen mit. Die Airlines haben ein Interesse daran, Forderungen zu vermeiden und Ersatzansprüche gering zu halten.

Zusätzlich zu den genannten Pflichten, hat die Fluggesellschaft bei einer Verspätung entsprechend ihrer Haftung grundsätzlich alle Kosten zu tragen, die durch die Verspätung ausgelöst wurden. Die Haftungshöchstgrenze liegt im Rahmen dieser Schadensfälle bei ca. EUR 4.900,00. Dies gilt nicht, wenn die Airline sich entlasten und nachweisen kann, dass die Verspätung nicht verschuldet war. Häufig berufen sich die Airlines bei Problemen auf "außerordentliche Umstände", "unvorhersehbare technische Defekte" oder "höhere Gewalt", die sie nicht zu vertreten hätten. Das ist in vielen Fällen jedoch nicht mehr als ein Vorwand und der Versuch, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Fluggäste und Reisende sollten sich an den gesetzlichen Fluggastrechten orientieren und diese gegenüber der Airline konsequent einfordern.

Auch wenn eine Annullierung, eine Überbuchung des Fluges oder eine Verspätung ärgerlich sind, sollte nicht leichtfertig der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden oder Abhilfe eigenmächtig ohne Rücksprache mit der Airline erfolgen. Fluggäste sollten sich zunächst über die Sachlage informieren und die Flugpassagierrechte im Einzelfall prüfen. Wegen der ungenauen Vorgaben durch die EU-Kommission in der EU-Verordnung bestehen zahlreiche Probleme in der Praxis. Daher sollte die Vorgehensweise in jedem Einzelfall genauestens überprüft werden, bevor unbedachte und voreilige Aktionen vorgenommen werden.

2. ANNULIERUNG

Ist der Flug gestrichen und abgesagt worden, haben Fluggäste einen Anspruch auf Ausgleich des gezahlten Ticketpreises zuzüglich aller Aufwendungen und entstandener Kosten. Die pauschalen Summen, die für den Ausgleich vorgesehen sind, unterscheiden sich je nach Länge der Flugstrecke und Umfang der Verspätung.

Der Fluggast kann sich entweder den Flugticketpreis erstatten lassen und einen kostenfreien Rücktransport zum Abflugsort verlangen. Der Passagier kann ebenso eine Ersatzbeförderung zum geplanten Flugziel verlangen. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Kosten so gering wie möglich gehalten werden müssen. Das bedeutet, dass die Ausgaben für einen Flugersatz und eine andere Beförderungsmöglichkeit in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Flugtickets und des sonstigen Schadens stehen müssen. Welche anderweitigen Beförderungsmöglichkeiten bestehen und wieweit diese angemessen sind, kann nach genauer Prüfung der Sachlage im Einzelfall beurteilt werden.

Befördert die Fluggesellschaft den Fluggast nicht gemäß des ursprünglich gebuchten Fluges, steht dem Fluggast ein pauschalierter Ausgleich zu, der wie folgt gestaffelt ist: Bei Flügen unter 1.500 Kilometern Entfernung hat die Airline 250,00 Euro zu zahlen. Bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern Entfernung sind 400,00 Euro und bei Flügen über 3.500 Kilometern außerhalb der EU-Grenzen 600,00 Euro zu zahlen.
Zusätzlich zu den genannten Pflichten, hat die Fluggesellschaft bei einer Annullierung grundsätzlich die Kosten zu tragen, die durch die Flugabsage ausgelöst wurden. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei diesen Schadensfällen bei ca. EUR 4.800,00.

3. ÜBERBUCHUNG

Häufig bieten die Fluggesellschaften im Falle der Überbuchung eine gesondert zu vereinbarende Entschädigungsleistung- meist in Form eines Gutscheins- an, wenn der Fluggast zustimmt auf einen anderen Flug umgebucht zu werden.

Ansonsten gelten im Falle der Überbuchung eines Fluges die Grundsätze der Annulierung entsprechend.

4. GEPÄCKSCHADEN

Ist bei dem Flug Gepäck zerstört, verloren gegangen oder beschädigt worden, hat die Fluggesellschaft die ausgelösten Kosten grundsätzlich zu ersetzen. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei diesen Schadensfällen bei ca. EUR 1.200,00.
Im Falle der Annullierung, Überbuchung oder Verspätung eines Fluges oder bei Gepäckschäden sind Ihnen die Fluggesellschaften zum Schadensersatz und zum Ersatz angefallener Aufwendungen verpflichtet. Im Einzelfall können die Forderungen höher als angenommen sein. Zudem können die Kosten für einen Rechtsanwalt ebenso Aufwendungen darstellen, welche im Einzelfall erstattet werden müssen. Verständige Ansprechpartner werden Ihnen im Einzelfall weiterhelfen. Als persönlicher Ansprechpartner prüft Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster mit Ihnen gemeinsam mögliche Ansprüche. Kontaktieren Sie uns einfach und erkundigen Sie sich über unsere Beratungsangebote.

5. STORNIERUNG/ RÜCKTRITT

a. STORNIERUNG durch die Fluggesellschaft

Die Stornierung eines Fluges durch die Airline ist rechtlich eine Annullierung des Fluges. Hier gelten die Grundsätze, die oben zur Flugannullierung genannt wurden.

b. STORNIERUNG durch den Fluggast

Wenn der Fluggast den Flug vor Flugantritt storniert oder aus irgendwelchen Gründen nicht wahrnehmen kann oder nicht antritt, kann die Airline zunächst grundsätzlich Stornokosten verlangen. Diese pauschalierten Entschädigungsforderungen beziehen sich jedoch lediglich auf den reinen Flugpreis. Die "Stornogebühren" dürfen sich nicht auf personenbezogene Kosten aus der Flugbuchung beziehen, wie sie Steuern und Gebühren als Passagierentgelte darstellen. Die Fluggesellschaften sind verpflichtet Steuern und Gebühren zu erstatten. Das bedeutet, dass die von zuvor bezahlten Steuern und Gebühren, insbesondere Flughafengebühren, nur anfallen, wenn der Fluggast den Flug auch tatsächlich antritt.

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